Verfall des denkmalgeschützten Hauses "Zum Goldenen Adler"
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.03.2012, ST
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Betreff: Verfall des
denkmalgeschützten Hauses "Zum Goldenen Adler" Pkt. 1: - Am 23.03.2010 erging unter Hinweis auf §§ 7, 8
und 12 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) seitens des Denkmalamtes eine
Anhörung an den Eigentümer bezüglich erforderlicher Sicherungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Ziel per Verfügung den Substanzerhalt des
Kulturdenkmals durchzusetzen. Dem Voraus ging die Einforderung des
Betretungsrechts gemäß § 14 HDSchG mit Schreiben vom 29.01.2010. Die Begehung
zur Sichtung des baulichen Zustands erfolgte am 17.02.2010. Der denkmalschutzrechtliche Genehmigungsantrag zur
Durchführung der Sicherungs-maßnahmen an Dach und Fassade wurde vom Eigentümer
am 07.12.2010 gestellt und seitens des Denkmalamtes am 14.12.2010 positiv
beschieden. Eine akute Gefährdung des
Kulturdenkmals aufgrund eindringender Feuchte durch Fehlstellen in der
Dachhaut, in der Fassade und zerstörter Fenster bestand nach dem Aufbringen des
Witterungsschutzes nicht mehr. Auf Grundlage des § 12 HDSchG können Maßnahmen, die
nur ein vernachlässigtes äußeres Erscheinungsbild des Kulturdenkmals verbessern
sollen (z.B. Putzausbesserung, Farberneuerung der Fassade etc.) nicht
angeordnet werden. Das Denkmalamt hat die Erarbeitung einer
bauhistorischen Untersuchung mit verformungsgerechtem Aufmaß sowie eines
Schadens- und Maßnahmenkatalogs in Auftrag gegeben. Die Kosten werden anteilig
vom Stadtplanungsamt und Denkmalamt getragen. Der Eigentümer wurde 2010 über
die geplanten Maßnahmen informiert und hat diesen zugestimmt. Die Arbeiten
werden im Frühjahr dieses Jahres beginnen und stellen eine notwendige
Beurteilungs- und Arbeitsgrundlage für folgende Sanierungsmaßnahmen am Gebäude
dar. Zur betroffenen Liegenschaft gibt
es derzeit bei der Bauaufsicht keine laufenden Verfahren. Die Bauaufsicht nimmt das Gebäude
unter den Aspekten der Gefahrenabwehr und der verkehrlichen Sicherheit
regelmäßig in Augenschein. Aktuell sind der Bauaufsicht in dieser Hinsicht
keine Probleme bekannt. In der Vergangenheit hat der Eigentümer Maßnahmen, die
zur Sicherung des Gebäudes erforderlich sind, umgehend ausgeführt. Pkt. 2: - Eine Anordnung zur Wiederherstellung von
Denkmalen im Sinne der Herstellung eines denkmalgerechten Erscheinungsbilds
durch eine entsprechende Gesamtsanierung ist im HDSchG nicht vorgesehen.
§ 8 HDSchG verpflichtet die Betroffenen,
insbesondere die Eigentümer, rechtswidrig durchgeführte Veränderungen an
Kulturdenkmalen rückgängig zu machen oder das Objekt anderweitig instand zu
setzen. Diese Vorschrift bezieht sich somit auf Maßnahmen, die nach §§ 16 oder
21 HDSchG einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, aber ohne die erforderliche
Genehmigung durchgeführt worden sind. Dieser Tatbestand lag am Objekt
Bolongarostraße 156 nicht vor. Insofern kann hier keine
Wiederherstellungspflicht im Sinne des § 8 HDSchG abgeleitet werden. § 12 HDSchG beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der
Gefährdung. Dadurch ist ausgeschlossen, dass unter dieser Vorschrift eine
zwangsweise Verschönerung subsumiert wird. Pkt. 3: - Das HDSchG kennt, im Gegensatz zu den Gesetzen
einiger anderer Bundesländer, ein Veräußerungsverbot oder Vorkaufsrecht in
Bezug auf Kulturdenkmale nicht. Pkt. 4: - Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVerwGE 13, 75 ff.) ist die Enteignung nur als äußerstes und letztes
Mittel zulässig, sofern alle anderen Mittel versagen. Bei drohender Gefahr für
die Erhaltung eines Kulturdenkmals müssen daher zunächst die nach den §§ 8,12,
16, 29 ff. HDSchG zulässigen Maßnahmen (z.B. Durchsetzung der
Unterhaltungspflicht) erschöpft sein, ehe eine förmliche Enteignung möglich
ist. Die Substanzsicherung des
Kulturdenkmals ist durch die ausgeführten Witterungsschutzmaßnahmen
gewährleistet. Insofern sind weitere Anordnungen bezüglich einer Forderung nach
Instandsetzung auf Grundlage des HDSchG derzeit nicht möglich
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.11.2011, OM 620