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Verfall des denkmalgeschützten Hauses "Zum Goldenen Adler"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.03.2012, ST 397 Betreff: Verfall des denkmalgeschützten Hauses "Zum Goldenen Adler" Pkt. 1: - Am 23.03.2010 erging unter Hinweis auf §§ 7, 8 und 12 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) seitens des Denkmalamtes eine Anhörung an den Eigentümer bezüglich erforderlicher Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit dem Ziel per Verfügung den Substanzerhalt des Kulturdenkmals durchzusetzen. Dem Voraus ging die Einforderung des Betretungsrechts gemäß § 14 HDSchG mit Schreiben vom 29.01.2010. Die Begehung zur Sichtung des baulichen Zustands erfolgte am 17.02.2010. Der denkmalschutzrechtliche Genehmigungsantrag zur Durchführung der Sicherungs-maßnahmen an Dach und Fassade wurde vom Eigentümer am 07.12.2010 gestellt und seitens des Denkmalamtes am 14.12.2010 positiv beschieden. Eine akute Gefährdung des Kulturdenkmals aufgrund eindringender Feuchte durch Fehlstellen in der Dachhaut, in der Fassade und zerstörter Fenster bestand nach dem Aufbringen des Witterungsschutzes nicht mehr. Auf Grundlage des § 12 HDSchG können Maßnahmen, die nur ein vernachlässigtes äußeres Erscheinungsbild des Kulturdenkmals verbessern sollen (z.B. Putzausbesserung, Farberneuerung der Fassade etc.) nicht angeordnet werden. Das Denkmalamt hat die Erarbeitung einer bauhistorischen Untersuchung mit verformungsgerechtem Aufmaß sowie eines Schadens- und Maßnahmenkatalogs in Auftrag gegeben. Die Kosten werden anteilig vom Stadtplanungsamt und Denkmalamt getragen. Der Eigentümer wurde 2010 über die geplanten Maßnahmen informiert und hat diesen zugestimmt. Die Arbeiten werden im Frühjahr dieses Jahres beginnen und stellen eine notwendige Beurteilungs- und Arbeitsgrundlage für folgende Sanierungsmaßnahmen am Gebäude dar. Zur betroffenen Liegenschaft gibt es derzeit bei der Bauaufsicht keine laufenden Verfahren. Die Bauaufsicht nimmt das Gebäude unter den Aspekten der Gefahrenabwehr und der verkehrlichen Sicherheit regelmäßig in Augenschein. Aktuell sind der Bauaufsicht in dieser Hinsicht keine Probleme bekannt. In der Vergangenheit hat der Eigentümer Maßnahmen, die zur Sicherung des Gebäudes erforderlich sind, umgehend ausgeführt. Pkt. 2: - Eine Anordnung zur Wiederherstellung von Denkmalen im Sinne der Herstellung eines denkmalgerechten Erscheinungsbilds durch eine entsprechende Gesamtsanierung ist im HDSchG nicht vorgesehen. § 8 HDSchG verpflichtet die Betroffenen, insbesondere die Eigentümer, rechtswidrig durchgeführte Veränderungen an Kulturdenkmalen rückgängig zu machen oder das Objekt anderweitig instand zu setzen. Diese Vorschrift bezieht sich somit auf Maßnahmen, die nach §§ 16 oder 21 HDSchG einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, aber ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind. Dieser Tatbestand lag am Objekt Bolongarostraße 156 nicht vor. Insofern kann hier keine Wiederherstellungspflicht im Sinne des § 8 HDSchG abgeleitet werden. § 12 HDSchG beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung. Dadurch ist ausgeschlossen, dass unter dieser Vorschrift eine zwangsweise Verschönerung subsumiert wird. Pkt. 3: - Das HDSchG kennt, im Gegensatz zu den Gesetzen einiger anderer Bundesländer, ein Veräußerungsverbot oder Vorkaufsrecht in Bezug auf Kulturdenkmale nicht. Pkt. 4: - Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 75 ff.) ist die Enteignung nur als äußerstes und letztes Mittel zulässig, sofern alle anderen Mittel versagen. Bei drohender Gefahr für die Erhaltung eines Kulturdenkmals müssen daher zunächst die nach den §§ 8,12, 16, 29 ff. HDSchG zulässigen Maßnahmen (z.B. Durchsetzung der Unterhaltungspflicht) erschöpft sein, ehe eine förmliche Enteignung möglich ist. Die Substanzsicherung des Kulturdenkmals ist durch die ausgeführten Witterungsschutzmaßnahmen gewährleistet. Insofern sind weitere Anordnungen bezüglich einer Forderung nach Instandsetzung auf Grundlage des HDSchG derzeit nicht möglich Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.11.2011, OM 620

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