Schutz für Fußgänger - Schifferstraße als verkehrsberuhigter Bereich
Stellungnahme des Magistrats
Ein verkehrsberuhigter Bereich wird mittels Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschildert. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nur in Straßen mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr zulässig. Um eine überwiegende Aufenthaltsfunktion zu erreichen, ist in der Regel ein niveaugleicher Ausbau der gesamten Straßenbreite erforderlich. Hierdurch wird eine Verkehrsmischfläche geschaffen, in dieser der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In dem genannten Abschnitt der Schifferstraße zwischen der Oppenheimer Straße und dem Schaumainkai sind beidseitig Gehwege vorhanden. Wie der Anregung des Ortsbeirates zu entnehmen ist, herrscht dort ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen. Somit ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht zulässig. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.