Parken in der Straße Neue Fahrt
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung wird nicht entsprochen. Neuanordnungen von Gehwegparken erfolgen nicht, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde. Eine weitergehende Ermessensausübung wäre angesichts der eindeutigen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO klar fehlerhaft, wie auch seitens der Oberen Straßenverkehrsbehörde bereits mehrfach deutlich gemacht wurde. Vor allem aber: Gehwegparken ist aufgrund der damit mitunter einhergehenden Einschränkungen für zu Fuß gehende oder mobilitätseingeschränkte Menschen zunehmend Gegenstand von berechtigten Bürger:innenbeschwerden. Grundsätzlich gilt immer: Teilweises oder vollständiges Beparken von Gehwegflächen ist immer ordnungswidrig, sofern durch Verkehrszeichen nicht ausdrücklich erlaubt.