Anbringung von "Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/Schäfflestraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2017, ST
371
Betreff: Anbringung von
"Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am
Erlenbruch/Schäfflestraße In § 11 Absatz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: "Stockt der Verkehr, darf trotz
Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung
eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste." Nach den
Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen, die
lediglich die gesetzliche Reglung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt für
Verkehrszeichen einschließlich Markierungen. Der Anregung zur Anbringung weiterer Verkehrszeichen
kann daher nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 07.11.2016, OM 907