Anbringung von "Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/Schäfflestraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.02.2017, ST 371
Betreff: Anbringung von "Bei Rückstau hier halten" - Schildern an der Kreuzung Am Erlenbruch/Schäfflestraße In § 11 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es: "Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste." Nach den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Reglung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt für Verkehrszeichen einschließlich Markierungen. Der Anregung zur Anbringung weiterer Verkehrszeichen kann daher nicht entsprochen werden.