Quartiers- und Grünzugpavillon auf dem Gelände des Bebauungsplans Nr. 698 - Nördlich Dieburger Straße, südlich der Kleingartenanlage
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.03.2014, ST 369 Betreff: Quartiers- und Grünzugpavillon auf dem Gelände des
Bebauungsplans Nr. 698 - Nördlich Dieburger Straße, südlich der
Kleingartenanlage Im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens werden weder konkrete Hochbaumaßnahmen geplant noch
können investive Entscheidungen über städtische Hochbauvorhaben getroffen
werden. Der Bebauungsplan kann lediglich konzeptionelle Aussagen treffen und
Baurecht schaffen. Der Magistrat kann sich jedoch prinzipiell die Errichtung
eines Quartiers- und Grünzugpavillons vorstellen. Grundsätzlich ist der Bau eines Pavillons der
beschriebenen Größenordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes innerhalb
eines Baufensters möglich. Darüber hinaus kann ein kleinerer Pavillon als
Ausnahmeregelung in Form eines untergeordneten Baukörpers auch innerhalb einer
öffentlichen Grünfläche genehmigungsfähig sein. Insofern ist auch nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 698 - Nördlich Dieburger Straße jederzeit
die Möglichkeit der Genehmigung eines untergeordneten Pavillon-Gebäudes in
Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Grünflächenamt möglich. Der vorgeschlagene Standort südlich
der Kleingartenanlage wird als ungeeignet erachtet, da der geplante Grünzug an
dieser Stelle bereits relativ schmal ist und der Zugang zum Grünzug durch eine
Bebauung nicht zusätzlich verengt werden soll. Ein geeigneter Standort sollte
in räumlichem Zusammenhang mit einer sozialen Infrastruktureinrichtung liegen,
um Synergieeffekte nutzen zu können. Eine Haushaltsentscheidung setzt voraus, dass ein
geeigneter Träger für Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb des Pavillons
feststeht. Den Bau und Betrieb eines Pavillons in eigener Verantwortung lehnt
der Magistrat ab. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Etatanregung vom
30.09.2013, EA 257