Tempo 30 im Bischofsweg anordnen
Stellungnahme des Magistrats
Gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die Straßenverkehrsbehörde Verkehrsregelungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen. Ob zum Schutz vor Lärm eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet werden kann, liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Kein Ermessensspielraum besteht jedoch, wenn die durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Grenzen von tagsüber 70 db(A) oder in der Nacht 60 db(A) überschritten werden. Es werden "Beurteilungspegel" verwendet, dies sind quasi Durchschnittswerte. Einzelne Geräuschspitzen dürfen höher sein. Auf Anfrage hat das Umweltamt der Stadt Frankfurt am Main eine vereinfachte orientierende Lärmprognose mit dem System ODEN des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) durchgeführt. Es teilte mit, dass die oben genannten Werte von 60/70 db(A) voraussichtlich nicht überschritten werden. Möglich ist, dass die Werte bei sehr wenigen Gebäuden erreicht werden. Eine belastbare Berechnung kann auf Grund des großen Aufwandes nur durchgeführt werden, wenn eine Überschreitung absehbar ist und Maßnahmen geboten sind. Nach Einschätzung des Umweltamts ist der Bischofsweg im städtischen Vergleich kein besonders belasteter Ort, da hier weder Durchgangsverkehr noch eine hohe Verkehrsmenge gegeben ist. Der Bereich zwischen Bischofsweg 46 und der Darmstädter Landstraße, für den bisher keine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h festgelegt wurde, ist in Teilbereichen nicht bebaut, die vorhandenen Wohngebäude haben teilweise einen Abstand zur Straße. Eine sensible Nutzung der Grundstücke liegt ebenso nicht vor. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h lässt sich aus den genannten Gründen nicht mit den Vorgaben der StVO rechtfertigen. Der Anregung, vor der Liegenschaft Bischofsweg 46 ein Haltverbot einzurichten, wird dagegen zugestimmt. Zwar ist nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StVO das Halten im Bereich scharfer Kurven unzulässig, der Begriff der scharfen Kurve ist allerdings nicht näher definiert. Die Kurve im gegenständlichen Bereich wird von Verkehrsteilnehmenden häufig nicht als scharfe Kurve erkannt, woraufhin sie Fahrzeuge im Kurvenbereich parken und eine schlechte Sichtbeziehung für den Begegnungsverkehr herbeiführen. Eine entsprechende Anordnung wird zeitnah erfolgen.