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Halbseitiges Parken auf Gehwegen im Ortsbezirk durch Anbringung des Verkehrszeichens 315 genehmigen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Gehwege sind Sonderwege für Fußgänger:innen. Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Parken auf dem Gehweg" existieren. Wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt wird, dürfen keine Behinderungen von Fußgänger:innen auftreten. Dabei sind auch die Belange von Rollstuhlfahrer:innen sowie Menschen mit Kinderwagen ausreichend zu berücksichtigen und gegebenenfalls Zweirichtungsverkehre aufrechtzuerhalten. Auf das beigefügte Schreiben vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft vom 30.06.2021 wird verwiesen. Eine Restgehwegbreite von 2,20 m muss mindestens zur Verfügung stehen. Bei den betroffenen Örtlichkeiten wird die Breite unterschritten, weshalb sich das Parken auf dem Gehweg nicht legalisieren lässt. Die in der Platensiedlung erwähnte Aufstockung von Wohngebäuden in der Stefan-Zweig-Straße gehört zu einem Großprojekt der ABG, das auch die Aufstockung von Wohngebäuden in der Sudermannstraße betrifft. Teil dieses Projektes ist aber auch die Schaffung von PKW-Stellplätzen in neu errichteten Tiefgaragen inmitten des Gebäudekomplexes. Es ist davon auszugehen, dass es nach Fertigstellung aller Baumaßnahmen (Aufstockung und Tiefgaragen) in diesem Bereich wieder zu einer Entspannung der Parksituation kommt. Zudem wurde die ABG in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, Parkflächen nach Ende von Maßnahmen wieder freizugeben und die Anwohner:innen der Platensiedlung generell über Änderungen (insbesondere Wegfall weiterer Flächen, Sperrungen) zu informieren. Hinsichtlich des geschilderten Problems der Geschwindigkeiten in der Schönbornstraße schlägt der Magistrat vor, die Parkordnung anzupassen. Für eine Verkehrsberuhigung lässt sich wechselseitiges Parken umsetzen (mittels Markierung). Hierdurch werden weitere Stellflächen entfallen. Deshalb bittet der Magistrat den Ortsbeirat um ein Votum.

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