Parken in der Gustav-Freytag-Straße - Gehwegparken im Dichterviertel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Das Parken auf dem Gehweg (durch Verkehrszeichen 315 Straßenverkehrs-Ordnung) wird nur erlaubt, wenn für Fußgänger:innen eine Restbreite von 2,20 m auf dem Gehweg verbleibt. Für ein längs parkendes Fahrzeug halb auf dem Gehweg wird eine Breite von 1,00 m benötigt. Der Gehweg muss in diesem Fall mindestens 3,20 m breit sein. Diese Voraussetzungen liegen in der Gustav-Freytag-Straße nicht vor. Das erlaubte Gehwegparken in den angrenzenden Straßen fällt noch unter den sogenannten Altbestand. Das Gehwegparken wurde unter anderen Voraussetzungen genehmigt, die heute nicht mehr vorliegen. In den betroffenen Abschnitten wird das Gehwegparken belassen.