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Sicherer Radverkehr im Ortsbezirk 2: Protected Bike Lane und Radbügel statt Pkw-Parkplätze in der Taunusanlage und Mainzer Landstraße bis zum Platz der Republik

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat ist ebenfalls der Ansicht, dass die Situation (fehlender Sicherheitsraum zwischen ruhendem Verkehr und den Radfahrstreifen) verbessert werden muss. Gleichzeitig ist es aus Sicht des Magistrats notwendig, dass Haltemöglichkeiten zum Liefern und für Taxen sowie Behindertenstellplätze zu einem gewissen Maße weiterhin bestehen bleiben müssen. Reguläre Parkmöglichkeiten sind jedoch entbehrlich, wobei zu sagen ist, dass lediglich die Parkstände vor den Hausnummern 14 und 20 als reguläre Parkplätze, beziehungsweise Parkplätze mit Ladesäulen ausgewiesen sind. Die restlichen Parkstände auf der stadtauswärtigen Richtung sind entweder als eingeschränktes Haltverbot (zumindest tagsüber) oder als Taxistände ausgewiesen. Im Bereich der Taunusanlage 14-21 entfallen ab 2023 (wie in der Anregung erwähnt) ohnehin zunächst während des Zeitraums der Baumaßnahme an der Ecke Bockenheimer Landstraße/Taunusanlage die Taxistände sowie die Parkplätze für E-Fahrzeuge. Die bewirtschafteten Parkstände vor Hausnummer 14 können aus Sicht des Magistrats entfallen und durch Fahrradabstellbügel sowie E-Scooter-Stellplätze ersetzt werden. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung erstellt, deren Umsetzung mit erhöhter Priorität erfolgt. Für die restlichen Parkstände muss eine planerische Lösung gefunden werden, um dem Lieferverkehr sowie Taxen eine gewisse Anzahl an Stellplätzen bereitzustellen. Prioritär wird derzeit die stadtauswärtige Richtung bis zum Zimmerweg bearbeitet, da die Parkstände vor den Hausnummern 16-18 nur eine Breite von zwei Metern aufweisen (im Vergleich zu zweieinhalb Metern bei allen restlichen Parkständen zwischen Platz der Republik und Opernplatz). Ergänzend muss noch erwähnt werden, dass die geforderte Abtrennung zwischen Radfahrstreifen und Fahrstreifen aufgrund des Fahrbahnquerschnitts nicht ohne weiteres möglich ist. Die Fahrstreifen sind jeweils nur etwa 3,00 m bis 3,10 m breit, der Radfahrstreifen inklusive Breitstrich und Entwässerungsrinne gerade 2,00 m. Eine Abtrennung benötigt einen zusätzlichen Raum von etwa 0,45 m. Bei den gegebenen Verkehrsbelastungen und dem Anteil an Schwerverkehr sind die Fahrstreifenbreiten nicht weiter reduzierbar. Eine Reduzierung der Breite der Radfahrstreifen kommt ebenfalls nicht in Frage, da das Überholen dann nicht mehr möglich wäre.