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Entschärfen einer Gefahrenstelle

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Es handelt sich um einen mit Verkehrszeichen 241 beschilderten, gemeinsamen Geh- und Radweg. Hier gilt keine Schrittgeschwindigkeit für den Radverkehr, sondern es gelten auch hier die Maßgaben von § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. § 3 (2a) StVO. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert immer ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Mensch geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen ist immer wieder zu beobachten, dem kann jedoch mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln nicht vollständig abgeholfen werden. Bauliche Sperren können nicht befürwortet werden, da diese für bestimmte Verkehrsteilnehmer:innen zusätzliche Barrieren darstellen und erfahrungsgemäß zulasten des Straßenbegleitgrüns gewohnheitsmäßig umfahren werden, wodurch sich eine zusätzliche Unübersichtlichkeit der Situation einstellen kann. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden. Der Magistrat wird jedoch eine Piktogramm-Markierung "Rücksicht macht Wege breit" aufbringen, um auf die oben genannte Rechtslage hinzuweisen.

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