Aufstellung eines Blumenkübels oder Ähnlichem auf einer Sperrfläche
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 03.03.2014, ST 316
Betreff: Aufstellung eines Blumenkübels oder Ähnlichem auf einer Sperrfläche Der Magistrat begrüßt ausdrücklich das der Anregung zu entnehmende bürgerschaftliche Engagement. Allerdings bedarf es hierzu einer engen Abstimmung mit der Fachverwaltung des Magistrats hinsichtlich der Aufstellorte und der Bepflanzung der Blumenkübel. Es muss sichergestellt sein, dass hieraus keine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsfläche, einschließlich der sich darunter befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, resultiert und eine dauerhafte Pflege für den Gestattungszeitraum gewährleistet ist. Der in der Anfrage vorgesehene Aufstellort für einen Pflanzkübel würde sich auf einer Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) befinden. Nachdem eine solche Fläche grundsätzlich nicht für bauliche Absicherungen (Pflanzkübel, Poller oder dergleichen) geeignet ist, müsste ein entsprechendes Ansinnen negativ beschieden werden.