Taxis als Schienenersatzverkehr
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.03.2014, ST
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Betreff: Taxis als
Schienenersatzverkehr Auf Anfrage des Magistrats hat
die Verkehrsgesellschaft Frankfurt (VGF) zu der Anregung im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Zwischen der VGF und der Taxi eG Frankfurt ist der
Haltepunkt für Taxis im Fall eines notwendigen Schienenersatzverkehrs im
Bereich der Haltestelle Heddernheim vertraglich im Bereich der Kurve, in
unmittelbarer Nähe zur U-Bahn-Station, festgelegt. Um dies für Fahrgäste besser
kenntlich zu machen, wird die VGF zeitnah für eine eindeutige Kennzeichnung des
vereinbarten Haltepunktes sorgen. In Routinegesprächen zwischen VGF und Taxi eG
Frankfurt wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Fahrgäste nur an den
vereinbarten Haltepunkten aufgenommen werden dürfen. Jeder Taxifahrer, der für
die Dienstleistung zugelassen ist, besitzt ein Verzeichnis der im Störungsfall
anzufahrenden Haltestellen. Durch die vorgesehene Kennzeichnung des
Haltepunktes in Heddernheim erwartet die VGF insoweit eine Klarstellung.
Gleichwohl wird nicht auszuschließen sein, dass der
ebenfalls im Bereich des H.-P.-Müller-Platzes befindliche reguläre
Taxihalteplatz von Fahrgästen irrtümlich als Schienenersatzverkehr frequentiert
wird. Zwar soll der von der VGF
eingerichtete Ersatzverkehr im Fall von Betriebsunterbrechungen für die
Mehrzahl der Fahrgäste eine Alternative darstellen; gleichwohl kann hiermit
nicht der gleiche Service wie im Regelbetrieb angeboten werden. Gewisse
Einschränkungen, von denen bedauerlicherweise auch mobilitätseingeschränkte
Kundinnen und Kunden tangiert sind, sind in derartigen Fällen leider nicht
vermeidbar. Jedoch sind die Taxifahrer und die Servicemitarbeiter der VGF, die
bei Betriebsstörungen vor Ort sind, angehalten, entweder
mobilitätseingeschränkten Personen besondere Beachtung zu schenken bzw. im
Zweifelsfalle einen speziellen Transport anzufordern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 26.09.2013, OM 2524