Rechtzeitige Information der Anwohner bei Baustellenplanung
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Stellungnahme des Magistrats vom 20.02.2012, ST 307
Betreff: Rechtzeitige Information der Anwohner bei Baustellenplanung Die Zuständigkeit der direkten Anliegerinformation im Zuge von Baumaßnahmen liegt bei den jeweiligen bauausführenden Ämtern bzw. Betrieben. Diese können eine Anliegerinformation jedoch erst durchführen, wenn alle notwendigen Genehmigungen und Anordnungen zur Bauausführung vorliegen. Auch der Magistrat ist sich der Bedeutung frühzeitiger Anliegerinformation bewusst und entspricht der Anregung insoweit, dass auch er einen Vorlauf von mindestens 14 Tagen für erstrebenswert hält. Er wird dieses Ziel auch weiterhin verfolgen, auch wenn dies angesichts oft komplexer Bauvorbereitungen und Abstimmungsverfahren nicht immer wird realisiert werden können.