Parken im Bereich der Straße Am Eckenheimer Friedhof
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1.: Im Bereich Am Eckenheimer Friedhof 1, 2 und 3 gilt bereits ein Halt- und Parkverbot nach § 12 Absatz 1 Ziffer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Fahrbahn hat hier eine Breite unter 5 Meter, die Gehwege sind unter 1 Meter breit. Es ist weder gestattet, auf der Fahrbahn zu parken noch auf dem Gehweg. Eine weitere Beschilderung des Verbots ist nicht notwendig, da schon eine gesetzliche Regelung besteht und dies dem Verbot der Überbeschilderung zuwiderlaufen würde. Zu 2.: Im Bereich der Eckenheimer Schulstraße gilt ebenfalls bereits ein Halt- und Parkverbot, hier jedoch nach § 12 Absatz 3 Ziffer 1 StVO. Das Parken ist 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen unzulässig. Dies trifft auf diesen Bereich zu. Auch hier gilt: eine weitere Beschilderung ist nicht notwendig. Wer in diesen Bereichen parkt, handelt hier im Wissen, dass gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen wird. Dies wird auch nicht durch eine zusätzliche Beschilderung oder Markierung mit Parkwinkeln unterbunden. Die straßenverkehrsrechtlichen Mittel sind hier ausgeschöpft. Jedoch erfolgen insbesondere aufgrund von Beschwerden in diesen Straßen Kontrollen. Die Städtische Verkehrspolizei sanktioniert hier das ordnungswidrige Parken auf dem Gehweg und an engen Straßenstellen.