Schutz für Fußgänger in der Spatzengasse
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Das Parken auf Gehwegen ist, insofern es nicht explizit angeordnet wurde, verboten. Eine Verdeutlichung mittels Haltverbotsbeschilderung ist unzulässig. Aufgrund der vorhandenen Querschnitte können keine Parkmöglichkeiten in der Spatzengasse (weder auf dem Gehweg, noch auf der Fahrbahn) geschaffen werden. Der Anregung, Stahlabweiser aufzustellen, wird entsprochen.