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Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) über die Heinz-Herbert-Karry-Straße auf Höhe der Melsunger Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges ("Zebrastreifen") geschieht grundsätzlich nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) - hier zu § 26 StVO - und der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Letztere bestimmen die erforderlichen örtlichen (2.2) und verkehrlichen (2.3) Voraussetzungen. Als verkehrliche Voraussetzung für die Anlage eines Fußgängerüberweges gilt eine Verkehrsstärke von mindestens 50 Fußgänger:innen und 200 Kraftfahrzeugen je Stunde (2.3 Absatz 2, Tabelle 2 R-FGÜ). Zur Feststellung der Verkehrsstärke bedarf es regelmäßig einer Verkehrszählung. Auf Grund der andauernden Baumaßnahmen im Bereich der Wilhelmshöher Straße, stellt die aktuelle Verkehrssituation vor Ort eine Ausnahmesituation da. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist bei dem dort regulär auftretenden hohen Verkehrsaufkommen davon auszugehen, dass ein FGÜ nicht einrichtbar ist. Darüber hinaus wird auf die ortsfeste Lichtzeichenanlage zwischen der Straße Im Heimgarten und der Eschweger Straße verwiesen, die das sichere Überqueren des Fußverkehrs im Bereich der Heinz-Herbert-Karry-Straße gewährleistet. Aus den genannten Gründen wird der Anregung nicht entsprochen.