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Zugang zur öffentlichen Toilette am Merianplatz ermöglichen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Das Grundstück Merianplatz 3 ist im Erbbaurecht vergeben. Das aufstehende Gebäude ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Die Nutzung und Unterhaltung der im Gebäude befindlichen öffentlichen Toiletten und Duschen sind im Erbbauvertrag geregelt: "Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet die vorhandenen Duschen zu angemessenen Preisen und mit ausreichenden Öffnungszeiten (freitags und samstags mindestens von 11:00-18:00 Uhr) zu betreiben. Der Betrieb der öffentlichen Toilette erfolgt ebenfalls durch den Erbbauberechtigten zu angemessenen Preisen zu üblichen Öffnungszeiten." Eine Änderung dieser Vereinbarungen ist nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner möglich. Über die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen hinaus ist derzeit der Zugang zu den öffentlichen Toiletten an die Öffnungszeiten der Gastwirtschaft angepasst und wurde somit auf 10:00 bis 23:00 Uhr erweitert. Da die Kosten und die Risiken vom Erbbauberechtigten getragen werden, sieht der Magistrat die derzeitige Regelung als umfängliche Erfüllung der vertraglichen Pflichten an.