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Konzept zur Verbesserung des Umfelds der Julius-Brecht-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2016, ST 261 Betreff: Konzept zur Verbesserung des Umfelds der Julius-Brecht-Straße 1. Nach Auskunft des Ordnungsamtes - Stadtpolizei - und des örtlich zuständigen 15. Polizeirevier handelt es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um einen Brennpunkt in Bezug auf Lärmbelästigungen und Ruhestörungen. Die Stadtpolizei des Ordnungsamtes hat in der 47. u. 48. Kalenderwoche die Örtlichkeit verstärkt überwacht. Dabei wurden keine Feststellungen getroffen im Hinblick auf Ruhestörungen sowie auf Alkohol konsumierende Personen. Für das Jahr 2015 wurde lediglich eine Beschwerde am 30.06.2015 beim Sicherheitstelefon registriert. An der Örtlichkeit wurden gegen 23.00 Uhr acht Personen angetroffen und aufgefordert, die laute Unterhaltung zu unterlassen bzw. an einer nichtstörenden Stelle zu führen. Die Örtlichkeit wird regelmäßig durch das 15. Polizeirevier bestreift. Hauptsächlich in den Sommermonaten war es dort vereinzelt mal zu Ruhestörungen gekommen, die dem 15. Polizeirevier mitgeteilt und umgehend abgestellt wurden. Ursächlich für diese Störungen waren in der Tat männliche Personen, die sich dort laut unterhielten und dabei teilweise Alkohol konsumierten. 2. Hinsichtlich des Alkoholverkaufes ist festzustellen, dass in Anbetracht der Rechtsprechung und der Auffassung der hierzu bestehenden Literatur generelle Alkoholkonsumverbote unzulässig sind. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit stelle an sich noch keine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Insoweit lassen sich darauf auch keine Allgemeinverfügungen bzw. Gefahrenabwehrverordnungen über das Hessische Gesetz für Sicherheit und Ordnung (HSOG) bzw. dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) begründen. 3. Eine gesetzliche Regelung im Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG), die den Verkauf von alkoholischen Getränken in bestimmten Verkaufsstellen zeitlich reglementiert, besteht nicht. Baden-Württemberg hat eine Regelung in seinem Ladenöffnungsgesetz implementiert. Diese untersagt den Verkauf in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Diese Regelung war auch schon Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 915/10). Die Beschwerde wurde abschlägig beschieden und die Regelung für verfassungskonform erachtet. Mangels gesetzlicher Regelung in Hessen scheidet aber ein zeitliches Verbot für bestimmte Verkaufsstellen aus. 4. Vor dem Hintergrund der zuvor genannten Ausführungen wird die Erstellung eines spezifischen Konzeptes für nicht opportun erachtet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 03.11.2015, OM 4663

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