Konzept zur Verbesserung des Umfelds der Julius-Brecht-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2016, ST
261
Betreff: Konzept zur
Verbesserung des Umfelds der Julius-Brecht-Straße 1. Nach Auskunft des Ordnungsamtes - Stadtpolizei -
und des örtlich zuständigen 15. Polizeirevier handelt es sich bei der genannten
Örtlichkeit nicht um einen Brennpunkt in Bezug auf Lärmbelästigungen und
Ruhestörungen. Die
Stadtpolizei des Ordnungsamtes hat in der 47. u. 48. Kalenderwoche die
Örtlichkeit verstärkt überwacht. Dabei wurden keine Feststellungen getroffen im
Hinblick auf Ruhestörungen sowie auf Alkohol konsumierende Personen. Für das
Jahr 2015 wurde lediglich eine Beschwerde am 30.06.2015 beim Sicherheitstelefon
registriert. An der Örtlichkeit wurden gegen 23.00 Uhr acht Personen
angetroffen und aufgefordert, die laute Unterhaltung zu unterlassen bzw. an
einer nichtstörenden Stelle zu führen. Die Örtlichkeit wird regelmäßig durch das 15.
Polizeirevier bestreift. Hauptsächlich in den Sommermonaten war es dort
vereinzelt mal zu Ruhestörungen gekommen, die dem 15. Polizeirevier mitgeteilt
und umgehend abgestellt wurden. Ursächlich für diese Störungen waren in der Tat
männliche Personen, die sich dort laut unterhielten und dabei teilweise Alkohol
konsumierten. 2.
Hinsichtlich des Alkoholverkaufes ist festzustellen, dass in Anbetracht der
Rechtsprechung und der Auffassung der hierzu bestehenden Literatur generelle
Alkoholkonsumverbote unzulässig sind. Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
stelle an sich noch keine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit dar.
Insoweit lassen sich darauf auch keine Allgemeinverfügungen bzw.
Gefahrenabwehrverordnungen über das Hessische Gesetz für Sicherheit und Ordnung
(HSOG) bzw. dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) begründen.
3. Eine gesetzliche Regelung im
Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG), die den Verkauf von alkoholischen
Getränken in bestimmten Verkaufsstellen zeitlich reglementiert, besteht
nicht. Baden-Württemberg hat
eine Regelung in seinem Ladenöffnungsgesetz implementiert. Diese untersagt den
Verkauf in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Diese Regelung war auch
schon Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 915/10). Die Beschwerde
wurde abschlägig beschieden und die Regelung für verfassungskonform erachtet.
Mangels gesetzlicher
Regelung in Hessen scheidet aber ein zeitliches Verbot für bestimmte
Verkaufsstellen aus. 4. Vor
dem Hintergrund der zuvor genannten Ausführungen wird die Erstellung eines
spezifischen Konzeptes für nicht opportun erachtet.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 03.11.2015, OM 4663