Tiefe Haltebuchten
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.02.2015, ST 256
Betreff: Tiefe Haltebuchten Die vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Wirtschaftstages angeregte Änderung der Parkordnung lässt sich nach eingehender Prüfung leider nicht verwirklichen, da dies der generellen Regelung des § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) "Halten und Parken" widersprechen würde. Hiernach ist das Parken dann unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Dieses träte ein, wenn der Anregung vollumfänglich gefolgt würde. Nach Auffassung des Magistrats birgt die angeregte Regelung außerdem ein erhebliches Konfliktpotenzial für die Verkehrsteilnehmer, da eine eindeutige und widerspruchsfreie Beschilderung und Markierung nur mit besonderen, dies meint mit einer nicht StVO-konformen Beschilderung zu vermitteln wäre. Aus den vorgenannten Gründen bittet der Magistrat um Verständnis, dass er der Anregung nicht zu folgen vermag.