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Sicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer in der Hebelstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Hebelstraße befindet sich innerhalb einer Tempo-30 Zone. In solchen sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unzulässig. In Einbahnrichtung verläuft der Fahrradverkehr im Mischverkehr und ist somit gleichberechtigt. Die Straße ist für den Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigegeben. Die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen (VZ) 325 StVO eignet sich gemäß § 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) nicht zur Beruhigung und Reduktion des Verkehrs. Im Gegenteil. Ein Verkehrsberuhigter Bereich kann nur eingerichtet werden, wenn es sich um einen Bereich handelt, der von "sehr geringem Verkehr frequentiert" ist. Darüber hinaus muss eine überwiegende Aufenthaltsqualität durch die bauliche Ausgestaltung gegeben sein. Hieraus muss der Eindruck entstehen, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Die bauliche Situation einerseits und das vom Ortsbeirat geschilderte Verkehrsaufkommen andererseits spricht explizit gegen die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs. Die Gehwege in der Hebelstraße sind circa 3,0 Meter (nördlich), beziehungsweise circa 2,50 Meter (südlich) breit und damit gemäß der Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen (RASt) richtlinienkonform. Bezogen auf weite Teile des Nordends ist dies überdurchschnittlich. Der Bereich vor dem Gehweg der I. E. Lichtigfeld-Schule wurde aufgrund der erhöhten Sicherheitsansprüche, bedingt durch die Nutzung als Schule der jüdischen Gemeinde, abgepollert. Dies schützt den Fußverkehr in diesem Abschnitt. Anzumerken ist auch, dass die Hebelstraße nicht als offizieller Schulweg geführt ist. Diese werden durch die Schule selbst festgelegt. Die Hebelstraße befindet sich in der Parkraumbewirtschaftungszone 22 und wird regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten durch die Städtische Verkehrspolizei überwacht. In diesem Jahr wurden, insbesondere in dem genannten Abschnitt, insgesamt 202 Verwarnungen ausgestellt. Der überwiegende Teil der Verwarnungen bezieht sich auf die Bewohnerregelung. Daten aus Geschwindigkeitsüberwachungen liegen nicht vor. Die Länge der Messstrecke ist mit unter 100 Meter zu gering, so dass keine Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund sind aktuell keine weiteren Maßnahmen in der Hebelstraße vorgesehen.