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Demonstration per Autokorso in Zukunft unterbinden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Versammlungsfreiheit mit dem Recht zur Durchführung einer Demonstration ist ein elementares Grundrecht, das in Artikel 8 des Grundgesetzes verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Demonstrationsrecht als wesentliches Element demokratischer Offenheit und ursprünglicher, ungebändigter Demokratie bezeichnet und weiter ausgeführt, dass dieses Grundrecht eine grundsätzliche Pflicht des Staates enthält, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen. Der Staat habe sein Ermessen in grundrechtfreundlicher Weise auszuüben. Dazu gehört auch, dass dieses Grundrecht das Recht des Anmeldenden einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung bestimmen zu können. Versammlungen unter freiem Himmel fallen daher nicht unter eine behördliche Genehmigungspflicht, sondern sind vielmehr lediglich gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz anmeldepflichtig. Die Versammlungsbehörde im Ordnungsamt hat daher nur sehr eng begrenzte Möglichkeiten, eine Versammlung mit Auflagen zu belegen. Verbote oder sonstige Einschränkungen, wie beispielsweise die Verlegung eines Versammlungsortes oder einer Versammlungsroute, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter Berücksichtigung anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter nur möglich, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Temporäre Beeinträchtigungen des Nahverkehrs oder die übermäßige Nutzung von Straßen und die damit einhergehenden Einschränkungen für die Nutzerinnen und Nutzer sind im Rahmen des hohen Guts der Versammlungsfreiheit keine solche Gefahren. Für den in der Anfrage genannte Autokorso lagen im Vorfeld keinerlei Erkenntnisse über mögliche Gefahren vor, welche eine Verlegung des Versammlungsortes entgegen dem Willen der Anmeldenden begründet hätte.

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