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Gefahrenstelle Zum Bergwerk/Kalbacher Hauptstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der hier angesprochene Bereich (Kalbacher Hauptstraße/Zum Bergwerk) ist heute mit einem Verkehrszeichen 286-10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "eingeschränktes Halteverbot" beschildert. Diese Ladezone dient u.a. den Nutzer:innen der Postfiliale; Kraftfahrzeuge dürfen dort also kurzzeitig halten bzw. für die Dauer eines Be- oder Entladevorgangs auch parken. Das Aufstellen eines Blumenkübels jedoch würde an dieser Stelle zu einer nicht gewünschten dauerhaften Einschränkung des fließenden Verkehrs auf der Kalbacher Hauptstraße führen, zumal im Schatten des Blumenkübels erst recht länger geparkt würde. Im Hinblick darauf, dass sich die Örtlichkeit innerhalb einer Tempo 30-Zone befindet, weist der Magistrat auf § 1 der StVO hin, der besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Fahrverkehr aus der Straße Zum Bergwerk in die Kalbacher Hauptstraße kann sich zu jederzeit vorsichtig "hinaustasten", ohne eine Behinderung darzustellen. Dem Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer:innen kann mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln nicht abgeholfen werden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

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