Die Nacht ist auch zum Schlafen da...
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.12.2018, ST
2376
Betreff: Die Nacht ist auch
zum Schlafen da. . zu 1. und 2. Die Betreiber des Lokals in Alt-Rödelheim 16-20
haben in der Vergangenheit mehrfach gewechselt. Nach Hinweisen von Anwohnern
und dem Schutzmann vor Ort des 11. Polizeireviers wurde dieser
Gaststättenbetrieb auch zweimal (zuletzt am 24.08.2018) kurzzeitig durch die
Stadtpolizei geschlossen. Weiterhin kam es allgemein im Laufe des Jahres 2018
verhältnismäßig häufig zu Beschwerden aus der Bevölkerung in Alt-Rödelheim.
Hierbei handelte es hauptsächlich um Beschwerden wegen illegal abgelagerten
Sperrmülls, wenige Male um Lärmbeschwerden über verschiedene Gaststätten in
Alt-Rödelheim. In allen
Fällen erfolgten Überprüfungen vor Ort. Bei den Lärmbeschwerden konnten die
beklagten Missstände in den meisten Fällen jedoch nicht festgestellt werden.
Ungeachtet dessen werden die jeweiligen Betreiber im Rahmen dieser
Überprüfungen regelmäßig auf die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen. Bei den Beschwerden über illegale
Sperrmüllablagerungen wurde jeweils deren Beseitigung veranlasst. Lediglich in
einem Fall konnte ein Verursacher ermittelt und ein Verfahren wegen des
Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeleitet werden. Aufgrund der Anwohnerbeschwerden über wilde Abfall-
und Sperrmüllablagerungen im Bereich der Straße Alt-Rödelheim fand am
28.09.2018 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Teilnehmer waren ein Vertreter der
Stadtpolizei, die Leiterin der Stabsstelle Sauberes Frankfurt, eine Vertreterin
des Ortsbeirates 7 sowie mehrere Anwohner. Hierbei wurden eine Vielzahl von
weiteren Beschwerden, wie z. B. über illegale Müllentsorgung, Hygienemängel
eines türkischen Supermarktes, Bauverstöße, Verstöße nach der
Straßenverkehrsordnung an die Stabsstelle Sauberes Frankfurt herangetragen. Von
dort werden die zuständigen Ämter in Abstimmung mit dem Ordnungsamt
informiert. Sofern Anwohner nachweislich durch
den Lärm von Gaststätten erheblich in ihrer Nachtruhe gestört werden, können im
Einzelfall betriebseinschränkende Anordnungen gegen den jeweils aktuellen
Betreiber verfügt werden. Wichtig hierbei ist jedoch, dass diese ggf. verfügten
Anordnungen, bspw. im Falle eines Betreiberwechsels, nicht gegen den dann neuen
Betreiber wirken (können). zu 3. Durch das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) ist
seit dem 01.05.2012 die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten komplett
entfallen und durch eine Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) i.
V. m. dem HGastG ersetzt worden. Mangels Erlaubnispflicht ist das Anordnen
präventiver gaststättenrechtlicher Auflagen nicht mehr möglich. Raumbezogene
bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der Errichtung bzw. Erweiterung einer
Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt beurteilt. zu 4.und 5. Für den Betrieb von Gaststätten gelten die
Bestimmungen der Hessischen Sperrzeitverordnung (SperrV). Hiernach dürfen
Gaststätten - sowohl innen, als auch im Außenbereich - täglich in der Zeit
zwischen 06:00 Uhr und 05:00 Uhr betrieben werden. Es gilt nur eine Sperrzeit
von 1 Stunde, morgens zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Die Öffnungs- bzw. Betriebszeiten von
Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise Kiosken richten sich nach den
Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Hiernach dürfen
Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden von
00:00 bis 24:00 Uhr geöffnet haben. An Sonn- und Feiertagen dürfen Kioske nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HLöG für die Dauer von sechs Stunden öffnen. Zu 6. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der
Lebensmittelhygiene-Verordnung werden in allen Lebensmittel verarbeitenden und
/ oder anbietenden Betrieben in Frankfurt am Main durch die
Lebensmittelkontrolleure der Abteilung 6 des Ordnungsamtes durchgeführt. Dies
umfasst sowohl Gaststätten, als auch Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien usw.
Unabhängig von eventuellen
Beschwerden berät und überprüft das Gesundheitsamt alle medizinischen
Einrichtungen, z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen, auf Grundlage der Hessischen
Hygieneverordnung (HHygVO). Gemäß Infektionshygieneverordnung werden alle
nichtmedizinischen Einrichtungen überwacht, die am Menschen arbeiten, z. B.
Tattoo-, Piercing- oder Nagelstudios. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 11.09.2018, V 985