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Die Nacht ist auch zum Schlafen da...

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.12.2018, ST 2376 Betreff: Die Nacht ist auch zum Schlafen da. . zu 1. und 2. Die Betreiber des Lokals in Alt-Rödelheim 16-20 haben in der Vergangenheit mehrfach gewechselt. Nach Hinweisen von Anwohnern und dem Schutzmann vor Ort des 11. Polizeireviers wurde dieser Gaststättenbetrieb auch zweimal (zuletzt am 24.08.2018) kurzzeitig durch die Stadtpolizei geschlossen. Weiterhin kam es allgemein im Laufe des Jahres 2018 verhältnismäßig häufig zu Beschwerden aus der Bevölkerung in Alt-Rödelheim. Hierbei handelte es hauptsächlich um Beschwerden wegen illegal abgelagerten Sperrmülls, wenige Male um Lärmbeschwerden über verschiedene Gaststätten in Alt-Rödelheim. In allen Fällen erfolgten Überprüfungen vor Ort. Bei den Lärmbeschwerden konnten die beklagten Missstände in den meisten Fällen jedoch nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen werden die jeweiligen Betreiber im Rahmen dieser Überprüfungen regelmäßig auf die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen. Bei den Beschwerden über illegale Sperrmüllablagerungen wurde jeweils deren Beseitigung veranlasst. Lediglich in einem Fall konnte ein Verursacher ermittelt und ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeleitet werden. Aufgrund der Anwohnerbeschwerden über wilde Abfall- und Sperrmüllablagerungen im Bereich der Straße Alt-Rödelheim fand am 28.09.2018 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Teilnehmer waren ein Vertreter der Stadtpolizei, die Leiterin der Stabsstelle Sauberes Frankfurt, eine Vertreterin des Ortsbeirates 7 sowie mehrere Anwohner. Hierbei wurden eine Vielzahl von weiteren Beschwerden, wie z. B. über illegale Müllentsorgung, Hygienemängel eines türkischen Supermarktes, Bauverstöße, Verstöße nach der Straßenverkehrsordnung an die Stabsstelle Sauberes Frankfurt herangetragen. Von dort werden die zuständigen Ämter in Abstimmung mit dem Ordnungsamt informiert. Sofern Anwohner nachweislich durch den Lärm von Gaststätten erheblich in ihrer Nachtruhe gestört werden, können im Einzelfall betriebseinschränkende Anordnungen gegen den jeweils aktuellen Betreiber verfügt werden. Wichtig hierbei ist jedoch, dass diese ggf. verfügten Anordnungen, bspw. im Falle eines Betreiberwechsels, nicht gegen den dann neuen Betreiber wirken (können). zu 3. Durch das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) ist seit dem 01.05.2012 die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Gaststätten komplett entfallen und durch eine Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. dem HGastG ersetzt worden. Mangels Erlaubnispflicht ist das Anordnen präventiver gaststättenrechtlicher Auflagen nicht mehr möglich. Raumbezogene bzw. bauliche Aspekte hinsichtlich der Errichtung bzw. Erweiterung einer Gaststätte werden nicht mehr vom Ordnungsamt beurteilt. zu 4.und 5. Für den Betrieb von Gaststätten gelten die Bestimmungen der Hessischen Sperrzeitverordnung (SperrV). Hiernach dürfen Gaststätten - sowohl innen, als auch im Außenbereich - täglich in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 05:00 Uhr betrieben werden. Es gilt nur eine Sperrzeit von 1 Stunde, morgens zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Die Öffnungs- bzw. Betriebszeiten von Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise Kiosken richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Hiernach dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden von 00:00 bis 24:00 Uhr geöffnet haben. An Sonn- und Feiertagen dürfen Kioske nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 HLöG für die Dauer von sechs Stunden öffnen. Zu 6. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Lebensmittelhygiene-Verordnung werden in allen Lebensmittel verarbeitenden und / oder anbietenden Betrieben in Frankfurt am Main durch die Lebensmittelkontrolleure der Abteilung 6 des Ordnungsamtes durchgeführt. Dies umfasst sowohl Gaststätten, als auch Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien usw. Unabhängig von eventuellen Beschwerden berät und überprüft das Gesundheitsamt alle medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen, auf Grundlage der Hessischen Hygieneverordnung (HHygVO). Gemäß Infektionshygieneverordnung werden alle nichtmedizinischen Einrichtungen überwacht, die am Menschen arbeiten, z. B. Tattoo-, Piercing- oder Nagelstudios. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 11.09.2018, V 985