Brandschutz an der Ziehenschule
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.02.2014, ST
229
Betreff: Brandschutz an der
Ziehenschule Wie bereits in der Stellungnahme V
814 mitgeteilt, wurde die Ziehenschule nach dem jeweils gültigen Baurecht
errichtet, der Altbau 1914 und der Neubau 1969. Bei Neubebauungen müssen die jetzt gültigen
gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, die von den gesetzlichen
Regelungen, die zur Zeit der Errichtung von Bestandsgebäuden galten, abweichen
können. Eine Nachrüstpflicht besteht im Bereich Brandschutz bei Vorliegen einer
gültigen Baugenehmigung nicht. Für die Gebäude der Ziehenschule liegt eine
gültige Baugenehmigung vor. Der Magistrat plant weiterhin, den Anbau abzureißen
und durch einen Neubau zu ersetzen. Hierzu ist auch ein Architekten-Wettbewerb
vorgesehen. Wann die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt
werden können, wird im Rahmen des "Aktionsplans Schule" entschieden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 31.10.2013, OM 2624