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Brandschutz an der Ziehenschule

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 07.02.2014, ST 229

Betreff: Brandschutz an der Ziehenschule Wie bereits in der Stellungnahme V 814 mitgeteilt, wurde die Ziehenschule nach dem jeweils gültigen Baurecht errichtet, der Altbau 1914 und der Neubau 1969. Bei Neubebauungen müssen die jetzt gültigen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden, die von den gesetzlichen Regelungen, die zur Zeit der Errichtung von Bestandsgebäuden galten, abweichen können. Eine Nachrüstpflicht besteht im Bereich Brandschutz bei Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung nicht. Für die Gebäude der Ziehenschule liegt eine gültige Baugenehmigung vor. Der Magistrat plant weiterhin, den Anbau abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Hierzu ist auch ein Architekten-Wettbewerb vorgesehen. Wann die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden können, wird im Rahmen des "Aktionsplans Schule" entschieden.

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