Abgemeldete Fahrzeuge von öffentlichen Parkplätzen entfernen
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung wird dahingehend entsprochen, dass die Städtische Verkehrspolizei Sonderkontrollen vornimmt. Unabhängig davon gilt folgende Verfahrensweise: Sofern abgemeldete Fahrzeuge von Bürger_innen oder anderen beteiligten Personen, insbesondere der Städtischen Verkehrspolizei, der Stadtpolizei oder der Landespolizei gemeldet werden, wird die Entfernung des Fahrzeuges angestoßen durch eine sogenannte Beseitigungsverfügung. Sollte fünf Tage nach Zustellung dieser Verfügung keine Reaktion der betroffenen Person erfolgen, wird das Fahrzeug abgeschleppt. Sollte das Fahrzeug nachweislich verkauft worden sein, muss das vorgenannte Verfahren wiederholt werden. Wenn wiederum fünf Tage nach Zustellung einer erneuten Beseitigungsverfügung keine eigenständige Entfernung durch die betroffene Person erfolgt, wird das Fahrzeug entfernt. Falls sich die betroffene Person im Ausland aufhält, verlängert sich die Bearbeitungsdauer erfahrungsgemäß. Zustellung und Rücklauf nehmen dann oftmals 8 bis 12 Wochen in Anspruch.