Wohnungsleerstände in der Battonstraße 7 bis 21
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.12.2018, ST
2244
Betreff: Wohnungsleerstände
in der Battonstraße 7 bis 21 Zu Frage 1-3: Die Stadt Frankfurt am Main hat
keinerlei gesetzliche Handhabe zur Intervention bei Wohnungsleerständen. Anders
als in mehreren anderen Bundesländern besteht in Hessen seit dem Jahr 2004 kein
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum mehr, das zur tatsächlichen
Wohnnutzung von Wohnräumen verpflichten würde. Mehrmals haben sich die
Planungsdezernenten der Stadt Frankfurt am Main gegenüber dem Hessischen
Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dafür
eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
zu initiieren, das der Stadt eine Interventionsmöglichkeit gegen das
Leerstehenlassen von Wohnungen gibt. Auch in seinen Stellungnahmen zu
Gesetzesinitiativen einer Fraktion des Hessischen Landtags hat der Magistrat
die Bedeutung eines solchen Gesetzes für Frankfurt dargelegt. Anders als in
mehreren anderen Bundesländern wurde jedoch vom Hessischen Landtag ein Gesetz
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bislang nicht
beschlossen. Da eine
gesetzliche Aufgabe, Maßnahmen gegen Wohnungsleerstände zu ergreifen, nicht
mehr besteht, erhebt das Amt für Wohnungswesen - schon alleine aus
datenschutzrechtlichen Gründen - keine Daten über ungenutzte Wohnungen. Eine
Bezifferung und zeitliche Zuordnung der auf den angesprochenen Liegenschaften
leer stehenden Wohnungen kann daher von Seite des Magistrats nicht
erfolgen. Derzeit finden
zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft Battonnstraße 7-25 / Lange Straße 33
und dem Magistrat Gespräche statt. Den Anlass bildet der anstehende
gerechtfertigte Sanierungsbedarf der Bestandsgebäude. Bestandssanierungen im
allgemein üblichen Standard können mit Planungsrecht nicht gesteuert werden.
Diese sind immer möglich. Unter Maßnahmen im allgemein üblichen Standard
versteht man die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards, die
Anpassung an bauliche und anlagentechnische Anforderungen der
Energieeinsparverordnung oder auch Maßnahmen die der Schaffung von
Barrierefreiheit dienen. Die Eigentümerin hat für die Liegenschaft
Battonnstraße 7-11 und 23-25 einen Bauantrag bei der Bauaufsicht gestellt,
welcher neben einer Grundsanierung auch Aufstockungen umfasst. Das
stadtplanerische Einvernehmen mit Befreiungen vom Planungsrecht wurde in
Aussicht gestellt, wenn die Ziele des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 897 Lange Straße / Fischerfeldstraße eingehalten werden.
Dies bedingt, dass 30% geförderter Wohnraum bezogen auf die insgesamt
zusätzlich ermöglichten Wohnflächen hergestellt werden. In einem 2.
Bauabschnitt beabsichtigt die Eigentümerin in einem Teilbereich der
Liegenschaft Gebäude neu zu errichten. Die Gespräche dauern an. Ein Ergebnis
steht noch aus. Eine Zwischennutzung der leer stehenden Wohnungen erwägt die
Eigentümerin nicht, da sie diese zur Umsetzung der anstehenden Maßnahme
benötigt. Nach Abschluss der Gespräche wird sie umgehend auf die Mieter*Innen
zu gehen und gemeinsam mit ihnen individuelle sozialgerechte Lösungen für jede
einzelne Mietpartei suchen. Zu Frage 4.: Derzeit ist kein Abbruchantrag gestellt. Zur
Umsetzung der projektierten Maßnahmen Battonnstraße 13-17 und Lange Straße 33
bedarf es eines Abbruchantrages. Zu Frage 5.: Die Gespräche zur Sicherung der sozialpolitischen
Ziele zwischen der Eigentümerin und dem Magistrat sollen zeitnah positiv
abgeschlossen werden, damit mit der Maßnahme begonnen werden kann. Es ist für
den Magistrat wichtig diese Gespräche zu führen, um zu gewährleisten, dass in
diesem Bereich neuer Wohnraum durch Nachverdichtung, bei gleichzeitiger
Ertüchtigung des Bestandes entsteht. Es handelt sich dabei u.a. um 24
geförderte Wohnungen. Die Alternative dazu stellt eine umfassende
Modernisierung des Bestandes dar. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.08.2018, V 967