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Wohnungsleerstände in der Battonstraße 7 bis 21

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.12.2018, ST 2244 Betreff: Wohnungsleerstände in der Battonstraße 7 bis 21 Zu Frage 1-3: Die Stadt Frankfurt am Main hat keinerlei gesetzliche Handhabe zur Intervention bei Wohnungsleerständen. Anders als in mehreren anderen Bundesländern besteht in Hessen seit dem Jahr 2004 kein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum mehr, das zur tatsächlichen Wohnnutzung von Wohnräumen verpflichten würde. Mehrmals haben sich die Planungsdezernenten der Stadt Frankfurt am Main gegenüber dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dafür eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu initiieren, das der Stadt eine Interventionsmöglichkeit gegen das Leerstehenlassen von Wohnungen gibt. Auch in seinen Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen einer Fraktion des Hessischen Landtags hat der Magistrat die Bedeutung eines solchen Gesetzes für Frankfurt dargelegt. Anders als in mehreren anderen Bundesländern wurde jedoch vom Hessischen Landtag ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bislang nicht beschlossen. Da eine gesetzliche Aufgabe, Maßnahmen gegen Wohnungsleerstände zu ergreifen, nicht mehr besteht, erhebt das Amt für Wohnungswesen - schon alleine aus datenschutzrechtlichen Gründen - keine Daten über ungenutzte Wohnungen. Eine Bezifferung und zeitliche Zuordnung der auf den angesprochenen Liegenschaften leer stehenden Wohnungen kann daher von Seite des Magistrats nicht erfolgen. Derzeit finden zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft Battonnstraße 7-25 / Lange Straße 33 und dem Magistrat Gespräche statt. Den Anlass bildet der anstehende gerechtfertigte Sanierungsbedarf der Bestandsgebäude. Bestandssanierungen im allgemein üblichen Standard können mit Planungsrecht nicht gesteuert werden. Diese sind immer möglich. Unter Maßnahmen im allgemein üblichen Standard versteht man die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards, die Anpassung an bauliche und anlagentechnische Anforderungen der Energieeinsparverordnung oder auch Maßnahmen die der Schaffung von Barrierefreiheit dienen. Die Eigentümerin hat für die Liegenschaft Battonnstraße 7-11 und 23-25 einen Bauantrag bei der Bauaufsicht gestellt, welcher neben einer Grundsanierung auch Aufstockungen umfasst. Das stadtplanerische Einvernehmen mit Befreiungen vom Planungsrecht wurde in Aussicht gestellt, wenn die Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 897 Lange Straße / Fischerfeldstraße eingehalten werden. Dies bedingt, dass 30% geförderter Wohnraum bezogen auf die insgesamt zusätzlich ermöglichten Wohnflächen hergestellt werden. In einem 2. Bauabschnitt beabsichtigt die Eigentümerin in einem Teilbereich der Liegenschaft Gebäude neu zu errichten. Die Gespräche dauern an. Ein Ergebnis steht noch aus. Eine Zwischennutzung der leer stehenden Wohnungen erwägt die Eigentümerin nicht, da sie diese zur Umsetzung der anstehenden Maßnahme benötigt. Nach Abschluss der Gespräche wird sie umgehend auf die Mieter*Innen zu gehen und gemeinsam mit ihnen individuelle sozialgerechte Lösungen für jede einzelne Mietpartei suchen. Zu Frage 4.: Derzeit ist kein Abbruchantrag gestellt. Zur Umsetzung der projektierten Maßnahmen Battonnstraße 13-17 und Lange Straße 33 bedarf es eines Abbruchantrages. Zu Frage 5.: Die Gespräche zur Sicherung der sozialpolitischen Ziele zwischen der Eigentümerin und dem Magistrat sollen zeitnah positiv abgeschlossen werden, damit mit der Maßnahme begonnen werden kann. Es ist für den Magistrat wichtig diese Gespräche zu führen, um zu gewährleisten, dass in diesem Bereich neuer Wohnraum durch Nachverdichtung, bei gleichzeitiger Ertüchtigung des Bestandes entsteht. Es handelt sich dabei u.a. um 24 geförderte Wohnungen. Die Alternative dazu stellt eine umfassende Modernisierung des Bestandes dar. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.08.2018, V 967

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