Gegen Leerstand von Häusern und Wohnungen vorgehen!
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.02.2018, ST
220
Betreff: Gegen Leerstand
von Häusern und Wohnungen vorgehen! Zu 1. und 2.: Dem Magistrat sind weder die vom
Ortsbeirat aufgeführten Leerstände noch deren Gründe bekannt. Zu 3. und 4.: Der Magistrat befindet sich aus folgendem Grund
nicht im Dialog mit den Eigentümern: seit 01.02.1972 galt in Frankfurt am Main - wie in
zahlreichen anderen hessischen Städten und Gemeinden - das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG
-). Hiernach waren in Gemeinden, in denen Wohnungsmangel herrschte, die
Beseitigung, das Leerstehenlassen sowie die Nutzungsänderung von Wohnraum
grundsätzlich verboten und durften nur mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung
der Kommune erfol-gen. Nach jahrzehntelanger erfolgreicher Anwendung des
Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum in Frankfurt am Main hielt die
Hessische Landesregierung dies für nicht mehr opportun. Ungeachtet der
Situation, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu
angemessenen Bedingungen in Frankfurt am Main auch weiterhin nicht bestand, hat
sie die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots mit Wirkung ab 27.05.2004 für
alle Städte und Gemeinden in Hessen - mithin auch für Frankfurt am Main -
ersatzlos aufgehoben. Seither stellt ein Leerstehenlassen von Wohnräumen
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Rechtsverstoß mehr dar mit der
Folge, dass es auch keine rechtliche Möglichkeit mehr gibt, gegen das
Leerstehenlassen vorzugehen. Der Magistrat hat sich seit der Aufhebung des
Zweckentfremdungsverbotes gegenüber den jeweiligen Hessischen Fachministerien
mehrfach dafür eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum zu initiieren, das der Stadt Frankfurt am Main
eine Interventionsmöglichkeit gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum gibt.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 06.11.2017, V 635