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Gegen Leerstand von Häusern und Wohnungen vorgehen!

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 09.02.2018, ST 220 Betreff: Gegen Leerstand von Häusern und Wohnungen vorgehen! Zu 1. und 2.: Dem Magistrat sind weder die vom Ortsbeirat aufgeführten Leerstände noch deren Gründe bekannt. Zu 3. und 4.: Der Magistrat befindet sich aus folgendem Grund nicht im Dialog mit den Eigentümern: seit 01.02.1972 galt in Frankfurt am Main - wie in zahlreichen anderen hessischen Städten und Gemeinden - das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG -). Hiernach waren in Gemeinden, in denen Wohnungsmangel herrschte, die Beseitigung, das Leerstehenlassen sowie die Nutzungsänderung von Wohnraum grundsätzlich verboten und durften nur mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung der Kommune erfol-gen. Nach jahrzehntelanger erfolgreicher Anwendung des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum in Frankfurt am Main hielt die Hessische Landesregierung dies für nicht mehr opportun. Ungeachtet der Situation, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen in Frankfurt am Main auch weiterhin nicht bestand, hat sie die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots mit Wirkung ab 27.05.2004 für alle Städte und Gemeinden in Hessen - mithin auch für Frankfurt am Main - ersatzlos aufgehoben. Seither stellt ein Leerstehenlassen von Wohnräumen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Rechtsverstoß mehr dar mit der Folge, dass es auch keine rechtliche Möglichkeit mehr gibt, gegen das Leerstehenlassen vorzugehen. Der Magistrat hat sich seit der Aufhebung des Zweckentfremdungsverbotes gegenüber den jeweiligen Hessischen Fachministerien mehrfach dafür eingesetzt, ein neues Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu initiieren, das der Stadt Frankfurt am Main eine Interventionsmöglichkeit gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum gibt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 06.11.2017, V 635

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