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Berücksichtigung der Variante B des Planfeststellungsbeschlusses BÜ 102 Lachweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat kann der Anregung nicht entsprechen. Die erforderliche lichte Durchfahrtshöhe beträgt beim Neubau einer Unterführung für Kraftfahrzeuge 4,50 Meter. Nach Auslegung der Vorschriften kann der Magistrat auch bei geplanter, ständiger Einschränkung von Lastkraftverkehr die freie Höhe im öffentlichen Verkehrsraum nicht unterschreiten. Die benannte "Variante B" mit einer lichten Durchfahrtshöhe von drei Metern kann deswegen nicht für die weiteren Planungen maßgebend werden.