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Erhöhung der Verkehrssicherheit an den Haltestellen "Balduinstraße" und "Bleiweißstraße"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

In beiden betroffenen Bereichen ist auf der Fahrbahn eine Fahrstreifenbegrenzungslinie (Verkehrszeichen (VZ) 295 Straßenverkehrsordnung (StVO)) markiert. Die durchgehende Linie darf gar nicht, das heißt auch nicht teilweise überfahren werden. Zitat aus der gesetzlichen Erläuterung (StVO, Anhang 1): "Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das [Verkehrs-]Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. [...]" Trennt die durchgehende Linie den Fahrstreifen vom Gegenverkehr ab, wie in diesen beiden Bereichen der Fall, ist rechts der durchgehenden Linie zu fahren. Weitere Maßnahmen vor Ort zur Erhöhung der Verkehrssicherheit lassen sich nicht treffen. Die Betreiber von SEV und auch alle anderen Busbetreiber werden über diesen Umstand informiert.