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Unterstützung des Einzelhandels und der Gastronomie in der Zeit der grundhaften Sanierung der Wilhelmshöher Straße - Bauabschnitt 2 (von Altebornstraße bis Am Kappelgarten)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main ist bewusst, dass Straßenbaumaßnahmen - gerade auf Hauptverkehrsstraßen - Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Von verkehrssicheren und gut zu befahrenden Straßen profitiert jedoch die Allgemeinheit. Der Magistrat stellt sicher, dass eine Baumaßnahme gut und zielführend kommuniziert wird. Im Besonderen auf Gewerbetreibende wird hierbei zugegangen, um die Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Zu den einzelnen Anregungen gibt der Magistrat der Stadt Frankfurt zur Kenntnis: - Während des ersten Bauabschnitts der grundhaften Sanierung der Wilhelmhöher Straße, der am 14.09.2024 abgeschlossen wurde, fungierte die Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH als Vermittler zwischen den ansässigen Unternehmen und den zuständigen Ämtern. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßenbau und Erschließung wurden Informationsveranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende organisiert. Dieser Dialog wird auch im neu zu planenden zweiten Bauabschnitt fortgesetzt. Die Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH wird die Planung des zweiten Bauabschnitts aufmerksam begleiten, um frühzeitig die Bedürfnisse bestehender Unternehmen sowie zukünftiger Ansiedlungen zu erfassen und zu kommunizieren. Ergänzend verweist der Magistrat auf den Bericht vom 08.01.2024 (B 7) zur Anregung des Ortsbeirates 11 vom 11.09.2023, OA 384. - Bei der Anordnung von Maßnahmen wird darauf geachtet, dass eine fußläufige Erreichbarkeit von Liegenschaften (Wohnhäusern, Geschäften) jederzeit - beispielsweise mittels Notwege durch das Baufeld und/oder einen phasenweisen Bauablauf - gewährleistet ist. Die notwendigen Einschränkungen beziehungsweise Umleitungen für den Fußverkehr und den motorisierten Verkehr werden dementsprechend geplant und kommuniziert. - Der Magistrat weist darauf hin, dass in der Regel das zuständige Finanzamt für die Berechnung der Gewerbesteuer/Gewerbesteuervorauszahlungen zuständig ist. Sofern die Gewerbesteuervorauszahlungen vom Kassen- und Steueramt festgesetzt wurden und aufgrund von Baustellen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, kann ein Herabsetzungsantrag beim Kassen- und Steueramt gestellt werden. Bei Unklarheiten zu Steuerfestsetzungen kann Kontakt mit dem Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt, Sachgebiet Gewerbesteuer aufgenommen werden. Bei Zahlungsengpässen aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen ist grundsätzlich in begründeten Fällen eine Stundung gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) mit ratenweiser Zahlung der Steuerforderung möglich. - Eine Prüfung der Erstattung von Sondernutzungsgebühren ist grundsätzlich möglich, allerdings liegen in betroffenen Bereich liegen keine Sondernutzungserlaubnisse. Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren sieht die Straßenreinigungssatzung in § 7 Abs. 3 die Möglichkeit vor, Straßenreinigungsgebühren bei ausbleibender Leistung auf Antrag zu erstatten. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung entsteht, wenn im überwiegenden Anteil der Straße über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen die Reinigung ausbleibt. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass es nicht um einen konkreten Bereich vor einer Liegenschaft geht, sondern um die gesamte Straße. Da auf dem überwiegenden Teil der Wilhelmshöher Straße − als Gesamteinheit (ca. 2.300 m) − jedoch keine Bautätigkeiten stattfanden, mussten die beim Umweltamt eingegangenen Erstattungsanträge abgelehnt werden. Dies bedeutet, dass die Straße − auch bei Bautätigkeiten in einzelnen Abschnitten - weiterhin der Erschließung der betroffenen Liegenschaften dient. Der Bauabschnitt 2 (Altebornstraße bis Am Kappelgarten) weist eine Länge von ca. 760 Metern auf (also max. 1/3 der Gesamtlänge der Straße), insofern wird voraussichtlich auch in der zweiten Bauphase der überwiegende Teil der Straße gereinigt, sodass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben sein wird. - Ansprüche auf finanzielle Zuschüsse bestehen im Rahmen der vorliegenden Umstände nicht. Für die Zeit von Einschränkungen durch Maßnahmen an öffentlichen Infrastrukturen sollten Betriebe bestmöglich vorausschauend Rücklagen bilden. Sollte die Stadt Frankfurt sich grundsätzlich dazu entschließen, im Falle langwieriger Baumaßnahmen mit schwerwiegenden, existenzbedrohenden Beeinträchtigungen für die anliegenden Gewerbetreibenden freiwillige Zuschüsse gewähren zu wollen, wäre die Etablierung eines geeigneten Instrumentariums, beispielsweise in Form eines "Baustellenfonds", zu prüfen.