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Aufstellen eines Verkehrsschildes

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der genannte Fußgängerüberweg (FGÜ) liegt im Einmündungsbereich der wartepflichtigen Burchrainstraße / Ecke Offenbacher. Die Anordnung des Zeichens 350 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist bei wartepflichtigen Zufahrten in der Regel entbehrlich (Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO, IV. Nr. 1 S. 3, Rn. 14). Der FGÜ ist an der Örtlichkeit klar erkennbar. Weiterhin haben die aus der Buchrainstraße kommenden Verkehrsteilnehmenden (Tempo-30-Zone verlassend) aufgrund der ihnen obliegenden Wartepflicht ihre Fahrgeschwindigkeit zu drosseln. Die aus der Offenbacher Landstraße in die Buchrainstraße einfahrenden Verkehrsteilnehmenden haben ihre Fahrgeschwindigkeit aufgrund der vorhandenen Fahrbahnschwelle auch zu reduzieren. Aufgrund der eindeutigen örtlichen Gegebenheiten sind keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Anordnung des Zeichens 350 StVO entgegen des in der VwV-StVO manifestierten Grundsatzes rechtfertigen (§ 45 Absatz 9, Satz 1 StVO). Insofern einzelne Verkehrsteilnehmende mit erhöhter Geschwindigkeit die hier gegenständliche Örtlichkeit anfahren, lassen sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Somit handelt es sich um absichtliches Fehlverhalten, dem mit verkehrsbehördlichen Maßnahmen nicht entgegengewirkt werden kann. Die Anregung kann deshalb nicht entsprochen werden.

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