Götterbauminvasion
Stellungnahme des Magistrats
Durch globale Handels-, Reise- und Verkehrsströme werden immer wieder Tier- und Pflanzenarten aus ihren natürlichen Verbreitungsgebieten in neue Regionen transportiert. Breiten sich diese gebietsfremden Arten stark aus, können sie nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben und dadurch geschützte Arten und Lebensräume gefährden. Ist dies der Fall, werden gebietsfremde Arten als invasive Arten bezeichnet. Hierzu zählt auch der Götterbaum. Er gehört jedoch bereits zu den etablierten Arten, das bedeutet, er ist mittlerweile vor allem in sommerwarmen Gebieten und Städten sehr weit verbreitet. Götterbäume sind zwar grundsätzlich als invasiv eingestuft, verursachen aber in Frankfurt bislang keinen bedeutsamen Schaden auf Grün- oder naturschutzwürdigen Freiflächen. Die Art kommt vor allem im innerstädtischen Bereich und entlang von Infrastrukturachsen vor. Problematische Vorkommen in Schutzgebieten oder sensiblen Lebensräumen, wie Magerrasen, sind derzeit nicht bekannt. Stattdessen gibt es durchaus markante und prägende Götterbäume im städtisch geprägten Raum, die das dortige Extremklima aushalten und daher aus stadtklimatischer Sicht erhaltungswürdig sind. Da der Götterbaum inzwischen als etabliert gilt, ist eine Bekämpfung lediglich in konkreten Einzelfällen sinnvoll - insbesondere im Bereich von naturschutzfachlich wertvollen Biotopen - zum Beispiel geschützten oder gefährdeten Biotopen - oder wenn eine Bedrohung für seltene Tier- oder Pflanzenarten vorliegt, kann eine Bekämpfung zielführend und der Aufwand vertretbar sein. Nichts desto trotz sind die Mitarbeiter:innen des Grünflächenamtes sowie beauftragte Firmen angewiesen, in den Park- und Grünanlagen, aufkommende Jungbäume des Götterbaumes fachgerecht zu entfernen oder durch regelmäßige Pflegeschnitte in ihrem Wachstum zu behindern, um eine unkontrollierte Ausbreitung zu verhindern. Nach Auskunft aus dem Baumkataster ist ersichtlich, dass der Vorplatz des Eschenheimer Turmes durch zwei Linden und eine Robinie definiert ist. Der gesamte Außenbereich steht in der Zuständigkeit des Amtes für Straßenbau und Erschließung. Dem Amt für Bau und Immobilien, ABI, obliegt die Zuständigkeit ausschließlich für den Turm selbst. Im ABI besteht keine Kenntnis über eventuelle Schäden an der Gebäudesubstanz, die durch umliegenden Baumbewuchs verursacht worden wären.