Zufahrt zur Liegenschaft Komturstraße 6 bis 8 gegen Falschparker absichern
Stellungnahme des Magistrats
Das Parkverbot nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ist ein Schutzgesetz für Zufahrtsberechtigte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es diesen erlaubt, direkt vor ihrer Einfahrt zu parken, sofern - wie im Bereich der Einfahrt zu den Hausnummern 6 bis 8 in der Komturstraße - keine anderen Parkverbote greifen. Da am parkenden Fahrzeug nicht erkennbar ist, ob eine Zufahrtsberechtigung vorliegt, gibt es seitens der Städtischen Verkehrspolizei abseits konkreter Beschwerden keine allgemeinen Kontrollen. Um die Situation zu verdeutlichen, wird der Magistrat die Sperrfläche entfernen und durch eine Grenzmarkierung (Zick-Zack-Linie) über die gesamte Breite der Zufahrt ersetzen. Zusätzlich wird ein Parkwinkel rechts von der Einfahrt markiert. Die Ausführung ist auch abhängig von der Witterung und für das vierte Quartal 2024 vorgesehen.