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Straßeneinmündung kenntlich machen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Straßenverkehrsbehörde darf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Bei der genannten Örtlichkeit handelt es sich um eine Anliegerstraße innerhalb einer Tempo-30-Zone, in der (sofern durch Verkehrszeichen nicht anders geregelt) an jeder Kreuzung oder Einmündung Rechts-vor-Links gilt, sowie deren Nebenstraße (Sackgasse). Die mit zusätzlichen Sperrflächen freigehaltenen Sichtbeziehungen sind gut, die Örtlichkeit von 2016 bis 2023 vollständig frei von polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfällen mit Personenschaden, eine sonstige objektive Gefahrenlage nicht erkennbar.

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