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Aufstellen eines Verkehrsspiegels in der Wiener Straße gegenüber der Liegenschaft Wiener Straße 122

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat hat die Örtlichkeit überprüft und kann der Anregung nicht entsprechen. Der gesamte Straßenverlauf ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen und die Sichtbedingungen unterscheiden sich nicht von einer Vielzahl anderer Kreuzungsbereiche im Stadtgebiet. Es ist Verkehrsteilnehmenden zumutbar, sich unter vorsichtigem Annähern und unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 10 StVO) in den Querverkehr einzureihen. Da sich der Antrag auch auf den öffentlichen Radverkehr beziehungsweise den Gehweg bezieht, möchte der Magistrat ergänzen, dass Verkehrsspiegel ausschließlich für Kraftfahrzeuge ausgelegt sind. Durch Witterungseinflüsse sowie Zerrbilder und den damit verbundenen Fehleinschätzungen sind der Fußverkehr, gerade Kinder, auf dem Gehweg bzw. Radfahrende auf der Fahrbahn nur sehr schlecht zu erkennen und werden, im Falle von Kindern, oft durch ihre geringe Körpergröße übersehen. Da die im Verkehrsspiegel scheinbar freie Sicht meist zu einem zügigen Verlassen der Ausfahrt verleitet, würde hier eine Unfallquelle geschaffen. Ist eine unübersichtliche Verkehrssituation gegeben, so dürfen sich Verkehrsteilnehmende vorsichtig in den öffentlichen Straßenverkehr hineintasten, bis sie die Übersicht haben. Dabei gilt, dass alle Verkehrsteilnehmenden sich so zu verhalten haben, dass niemand anderes geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (StVO § 1).

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