Städtische Immobilie Jordanstraße 3
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 01.11.2019, ST 2019 Betreff: Städtische Immobilie Jordanstraße 3
Die
Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt am Main sind ein
bauordnungsrechtliches Instrument zum Schutz der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung und damit primär zum Erhalt des in Stadtteilen vorhandenen
Wohnungsbestandes. Regelmäßig beabsichtigt der Magistrat der Stadt Frankfurt am
Main, mit dem Erwerber eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen, in der sich
dieser verpflichtet, die Satzungsziele zu beachten, insbesondere die Immobilie
nicht aufzuteilen und Leerstände zu vermeiden. Die Ausübung der in den
Milieuschutzsatzungen verankerten Vorkaufsrechte ist bei Veräußerungen in
Milieuschutzsatzungsgebieten das letzte Mittel, um die Abwendungsvereinbarung
durchzusetzen. Erst wenn eine solche Erklärung
verweigert wird, kommt die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB
in Betracht, um das Gebäude in das Eigentum der Stadt Frankfurt am Main zu
bringen und so den Bestand an Wohnraum sichern zu können. Die
Milieuschutzsatzungen schützen mithin einen Wohnungsbestand und nur mittelbar
eine Mieterstruktur. Bislang hat die Stadt Frankfurt am Main in lediglich
vier Fällen die Immobilie nach Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtswirksam
erworben, einige weitere befinden sich derzeit im Widerspruchs- bzw.
verwaltungsrechtlichen Verfahren. Eine der betroffenen Liegenschaften ist
die Jordanstraße 3. Dies vorausgeschickt können die Fragen des Ortsbeirats wie
folgt beantwortet werden. 1. Das Vorkaufsrecht für die Jordanstraße 3 wurde von
der Stadt Frankfurt am Main ausgeübt, um wie ausgeführt den dort vorhandenen
Wohnraum in seinem Bestand zu schützen. Bestehende Mietverhältnisse werden aus
diesem Grund als städtische Mietverhältnisse weitergeführt, soweit der Wohnraum
genehmigt ist. Nicht genehmigte Wohnungen werden zurückgebaut und den Mietern
Ersatzwohnraum angeboten. Derzeit leerstehende, genehmigte Wohnungen werden vom
zuständigen Amt für Bau und Immobilien renoviert und anschließend im Rahmen der
Vorgaben der Milieuschutzsatzungen neu vermietet. Eines Nutzungskonzeptes bedarf es hierzu nicht, da
die Milieuschutzsatzungen gerade nicht auf eine Neustrukturierung der
Mietverhältnisse abzielen, sondern den Bestand erhalten sollen. Bezüglich der in der Anfrage
benannten KEG mbH ist darauf hinzuweisen, dass diese ein teilweise privates
Unternehmen ist, sodass Beauftragungen immer unter der Maßgabe des
Vergaberechts zu betrachten sind. Eine Übertragung der Immobilie an die KEG mbH
könnte zudem nur im Wege einer grunderwerbssteuerpflichtigen Veräußerung
erfolgen. Hier ist der Nutzen für die Stadt Frankfurt am Main sowie die
Bestandsmieter nicht erkennbar. 2. bis 4. Wie oben dargestellt, ist der Erwerb von Immobilien
lediglich das letzte Mittel, um angebotene Abwendungsvereinbarungen
durchzusetzen. Die Erfahrung der letzten Monate hat gezeigt, dass die
Abwendungsvereinbarungen in zunehmendem Maße Akzeptanz im Käuferkreis finden.
Aus diesem Grund ist die Zahl der letztendlich erworbenen Gebäude äußerst
gering. Die bislang wenigen erworbenen Gebäuden können vom Magistrat in den
vorhandenen Bestand städtischer Wohnungen übernommen werden, sodass für die
Gründung einer neuen Genossenschaft kein Bedarf besteht. Es wird grundsätzlich
geprüft, ob eine Ausübung der Vorkaufsrechte zu Gunsten der ABG Frankfurt
Holding oder bspw. einer Genossenschaft möglich ist, die aus Sicht des
Magistrats geeignet ist, um das Ziel des Erhalts vorhandener Wohnungen in
gleichem Maße umzusetzen, wie dies bei städtischen Wohnungen der Fall ist.
Die Stadt Frankfurt am Main vergibt im Übrigen über
den Liegenschaftsfonds Häuser oder Flächen an gemeinschaftliche und
genossenschaftliche Wohnprojekte. Dieser Fonds wird von der KEG mbH verwaltet.
Seit 2016 wurden in vier Stadtteilen Flächen an fünf Wohnprojekte vergeben. Sie
sind sehr unterschiedlich und bereichern nach der Baufertigstellung vielfältig
die Nachbarschaft. Aus den bereits genannten Gründen ist eine solche Vergabe an
oder über den Liegenschaftsfonds in diesem Fall jedoch zum Schutz des
Wohnungsbestandes weder erforderlich noch zielführend. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 17.06.2019, OM 4772