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Städtische Immobilie Jordanstraße 3

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 01.11.2019, ST 2019 Betreff: Städtische Immobilie Jordanstraße 3 Die Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt am Main sind ein bauordnungsrechtliches Instrument zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und damit primär zum Erhalt des in Stadtteilen vorhandenen Wohnungsbestandes. Regelmäßig beabsichtigt der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, mit dem Erwerber eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen, in der sich dieser verpflichtet, die Satzungsziele zu beachten, insbesondere die Immobilie nicht aufzuteilen und Leerstände zu vermeiden. Die Ausübung der in den Milieuschutzsatzungen verankerten Vorkaufsrechte ist bei Veräußerungen in Milieuschutzsatzungsgebieten das letzte Mittel, um die Abwendungsvereinbarung durchzusetzen. Erst wenn eine solche Erklärung verweigert wird, kommt die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB in Betracht, um das Gebäude in das Eigentum der Stadt Frankfurt am Main zu bringen und so den Bestand an Wohnraum sichern zu können. Die Milieuschutzsatzungen schützen mithin einen Wohnungsbestand und nur mittelbar eine Mieterstruktur. Bislang hat die Stadt Frankfurt am Main in lediglich vier Fällen die Immobilie nach Ausübung eines Vorkaufsrechts rechtswirksam erworben, einige weitere befinden sich derzeit im Widerspruchs- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren. Eine der betroffenen Liegenschaften ist die Jordanstraße 3. Dies vorausgeschickt können die Fragen des Ortsbeirats wie folgt beantwortet werden. 1. Das Vorkaufsrecht für die Jordanstraße 3 wurde von der Stadt Frankfurt am Main ausgeübt, um wie ausgeführt den dort vorhandenen Wohnraum in seinem Bestand zu schützen. Bestehende Mietverhältnisse werden aus diesem Grund als städtische Mietverhältnisse weitergeführt, soweit der Wohnraum genehmigt ist. Nicht genehmigte Wohnungen werden zurückgebaut und den Mietern Ersatzwohnraum angeboten. Derzeit leerstehende, genehmigte Wohnungen werden vom zuständigen Amt für Bau und Immobilien renoviert und anschließend im Rahmen der Vorgaben der Milieuschutzsatzungen neu vermietet. Eines Nutzungskonzeptes bedarf es hierzu nicht, da die Milieuschutzsatzungen gerade nicht auf eine Neustrukturierung der Mietverhältnisse abzielen, sondern den Bestand erhalten sollen. Bezüglich der in der Anfrage benannten KEG mbH ist darauf hinzuweisen, dass diese ein teilweise privates Unternehmen ist, sodass Beauftragungen immer unter der Maßgabe des Vergaberechts zu betrachten sind. Eine Übertragung der Immobilie an die KEG mbH könnte zudem nur im Wege einer grunderwerbssteuerpflichtigen Veräußerung erfolgen. Hier ist der Nutzen für die Stadt Frankfurt am Main sowie die Bestandsmieter nicht erkennbar. 2. bis 4. Wie oben dargestellt, ist der Erwerb von Immobilien lediglich das letzte Mittel, um angebotene Abwendungsvereinbarungen durchzusetzen. Die Erfahrung der letzten Monate hat gezeigt, dass die Abwendungsvereinbarungen in zunehmendem Maße Akzeptanz im Käuferkreis finden. Aus diesem Grund ist die Zahl der letztendlich erworbenen Gebäude äußerst gering. Die bislang wenigen erworbenen Gebäuden können vom Magistrat in den vorhandenen Bestand städtischer Wohnungen übernommen werden, sodass für die Gründung einer neuen Genossenschaft kein Bedarf besteht. Es wird grundsätzlich geprüft, ob eine Ausübung der Vorkaufsrechte zu Gunsten der ABG Frankfurt Holding oder bspw. einer Genossenschaft möglich ist, die aus Sicht des Magistrats geeignet ist, um das Ziel des Erhalts vorhandener Wohnungen in gleichem Maße umzusetzen, wie dies bei städtischen Wohnungen der Fall ist. Die Stadt Frankfurt am Main vergibt im Übrigen über den Liegenschaftsfonds Häuser oder Flächen an gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnprojekte. Dieser Fonds wird von der KEG mbH verwaltet. Seit 2016 wurden in vier Stadtteilen Flächen an fünf Wohnprojekte vergeben. Sie sind sehr unterschiedlich und bereichern nach der Baufertigstellung vielfältig die Nachbarschaft. Aus den bereits genannten Gründen ist eine solche Vergabe an oder über den Liegenschaftsfonds in diesem Fall jedoch zum Schutz des Wohnungsbestandes weder erforderlich noch zielführend. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.06.2019, OM 4772

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