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Halteverbot Hufnagelstraße einrichten - Falschparken verhindern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Gemäß § 12 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu benutzen, sonst der rechte Fahrbahnrand. Wenn ein Seitenstreifen vorhanden ist, so wie in der Hufnagelstraße, muss dieser somit benutzt werden. Wird der Seitenstreifen durch eine Baumscheibe unterbrochen, die kürzer als 5 m ist, entsteht dadurch noch kein eigenständiger Fahrbahnrand, an dem geparkt werden dürfte. Es besteht somit ein gesetzliches Haltverbot im Bereich der Baumscheiben. Im Rahmen des Überbeschilderungsverbotes der StVO kann kein zusätzliches Haltverbot angeordnet werden. Die Hufnagelstraße wird im Rahmen der Fußstreife Frankenallee überwacht. Dabei wird auch das verbotswidrige Parken neben den Baumscheiben (wenn diese kleiner als 5m sind) verwarnt. Der Außendienst wurde über die aktuelle Beschwerdelage informiert.