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Griesheim: Barrierefreier Zugang zu den Wahllokalen in der Griechischen Schule in der Linkstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.10.2019, ST 2005 Betreff: Griesheim: Barrierefreier Zugang zu den Wahllokalen in der Griechischen Schule in der Linkstraße Der Magistrat - Wahlamt - ist bestrebt, den Anteil der barrierefreien Wahllokale von derzeit 97 % weiter zu erhöhen. Um den Wählerinnen und Wählern der Wahlbezirke 541-01 und 541-02 einen barrierefreien Zugang zu ihren Wahllokalen zu ermöglichen, wurde die Anbringung einer Rampe geprüft. Nach DIN 18040 sind Rampen im öffentlichen Bereich mit maximal 6 % Gefälle auszuführen. Die lichte Breite soll mind.1,20 m betragen und ab 6 m Rampenlauf ist ein 1,50 m2 großes Zwischenpodest zweckmäßig. Weiter sollten ein beidseitiger Handlauf sowie am Anfang und Ende der Rampe horizontale Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vorhanden sein. In der Verlängerung einer Rampe darf sich keine zur Rampe hinführende Treppe befinden. Zu beachten ist auch eine ausreichende Bewegungsfläche vor anschließenden Türen mit Aufschlagrichtung zur Rampe. Um die vorhandenen Stufen in der Griechischen Schule zu überwinden, müsste eine Rampe eine Länge von mindestens 23,33 m haben. Am Eckeingang Hartmannsweilerstraße befinden sich außen zwei Stufen und hinter der Eingangstür weitere sieben. Eine Rampe müsste beide Hindernisse überwinden, die Türen müssten geöffnet bleiben, die Rampe käme über den Gehweg bis auf die Straße zu liegen. Am anderen Eingang Linkstraße, der über den Schulhof führt, befinden sich sieben Stufen sowie eine weitere auf die Rampe zuführende Treppe einer Wohnung. Die Rampe käme damit vor dieser Treppe zu liegen. Auch wenn die Norm nicht vollständig eingehalten würde, da es sich nicht um einen dauernden festen Einbau handelt, ließe sich in der Griechischen Schule mit einer Rampe keine Lösung erzielen. Ein weiteres geeignetes Gebäude für die Einrichtung der betreffenden Wahllokale ist derzeit nicht vorhanden. Das Wahlamt wird die bauliche Tätigkeit in den Wahlbezirken beobachten, um gegebenenfalls die Wahllokale in ein barrierefreies Gebäude zu verlegen. So lange können die Betroffenen unter Nutzung eines Wahlscheins alle Wahllokale des jeweiligen Wahlkreises nutzen; bei Kommunalwahlen innerhalb des Ortsbezirks 6. Welche Wahllokale das sind, erfahren sie bei unserer Hotline oder im Internet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.06.2019, OM 4796

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