Griesheim: Barrierefreier Zugang zu den Wahllokalen in der Griechischen Schule in der Linkstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 28.10.2019, ST
2005 Betreff: Griesheim: Barrierefreier Zugang zu den
Wahllokalen in der Griechischen Schule in der Linkstraße
Der Magistrat - Wahlamt -
ist bestrebt, den Anteil der barrierefreien Wahllokale von derzeit 97 % weiter
zu erhöhen. Um den Wählerinnen und Wählern der Wahlbezirke 541-01 und 541-02
einen barrierefreien Zugang zu ihren Wahllokalen zu ermöglichen, wurde die
Anbringung einer Rampe geprüft. Nach DIN 18040 sind Rampen im öffentlichen
Bereich mit maximal 6 % Gefälle auszuführen. Die lichte Breite soll mind.1,20 m
betragen und ab 6 m Rampenlauf ist ein 1,50 m2 großes Zwischenpodest
zweckmäßig. Weiter sollten ein beidseitiger Handlauf sowie am Anfang und Ende
der Rampe horizontale Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vorhanden sein. In
der Verlängerung einer Rampe darf sich keine zur Rampe hinführende Treppe
befinden. Zu beachten ist auch eine ausreichende Bewegungsfläche vor anschließenden Türen mit Aufschlagrichtung zur Rampe. Um die
vorhandenen Stufen in der Griechischen Schule zu überwinden, müsste eine Rampe
eine Länge von mindestens 23,33 m haben. Am Eckeingang
Hartmannsweilerstraße befinden sich außen zwei Stufen und hinter der
Eingangstür weitere sieben. Eine Rampe müsste beide Hindernisse überwinden, die
Türen müssten geöffnet bleiben, die Rampe käme über den Gehweg bis auf die
Straße zu liegen. Am anderen Eingang Linkstraße, der über den Schulhof
führt, befinden sich sieben Stufen sowie eine weitere auf die Rampe zuführende
Treppe einer Wohnung. Die Rampe käme damit vor dieser Treppe zu liegen.
Auch wenn die Norm nicht vollständig eingehalten würde, da es sich nicht
um einen dauernden festen Einbau handelt, ließe sich in der Griechischen Schule
mit einer Rampe keine Lösung erzielen. Ein weiteres geeignetes Gebäude für die Einrichtung
der betreffenden Wahllokale ist derzeit nicht vorhanden. Das Wahlamt wird die
bauliche Tätigkeit in den Wahlbezirken beobachten, um gegebenenfalls die
Wahllokale in ein barrierefreies Gebäude zu verlegen. So lange können die Betroffenen unter
Nutzung eines Wahlscheins alle Wahllokale des jeweiligen Wahlkreises nutzen;
bei Kommunalwahlen innerhalb des Ortsbezirks 6. Welche Wahllokale das sind,
erfahren sie bei unserer Hotline oder im Internet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 18.06.2019, OM 4796