Haltverbot Hufnagelstraße einrichten - Vorrang für Schulkinder
Stellungnahme des Magistrats
Gemäß § 12 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu benutzen, sonst der rechte Fahrbahnrand. Wenn ein Seitenstreifen vorhanden ist, so wie in der Hufnagelstraße, muss dieser somit benutzt werden. Wird der Seitenstreifen durch eine Baumscheibe unterbrochen, die kürzer als 5 m ist, entsteht dadurch noch kein eigenständiger Fahrbahnrand, an dem geparkt werden dürfte. Es besteht somit ein gesetzliches Haltverbot im Bereich der Baumscheiben. Im Rahmen des Überbeschilderungsverbotes der StVO kann kein zusätzliches Haltverbot angeordnet werden. Die angekündigten Sonderkontrollen durch die Städtische Verkehrspolizei wurden durchgeführt. Neben dem verbotswidrigen Parken neben Baumscheiben und auf Gehwegen standen dabei auch die Feuerwehrzufahrten im besonderen Fokus. Im Zeitraum 31. Juli 2023 bis 7. September 2023 wurden 170 Verwarnungen ausgestellt und vier Abschleppmaßnahmen angeordnet. Die Kontrollen werden im Rahmen der Streife weitergeführt. Eine Änderung des Straßenquerschnitts und eine Erweiterung der Grünflächen können im Rahmen einer Sanierung des Straßenabschnittes mit in die Planung einfließen. Eine kurzfristige Umsetzung ist nicht vorgesehen.