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Einrichtung eines Zebrastreifens auf der Zehnmorgenstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Fußgängerüberwege (FGÜ) dürfen gemäß 26 Absatz 1 Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und den Richtlinien zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) Punkt 2.1 (2) nicht in der Nähe von Lichtsignalanlagen eingerichtet werden. Eine entsprechende Lichtsignalanlage, über die die Schülerinnen und Schüler gehen können, ist direkt vor dem Eingang der IGS Eschersheim vorhanden. Zwischen der Verkehrsinsel und der Lichtsignalanlage sind nur ca. 45 m. Zudem darf nach Vorgabe des Punkt 2.1 (2) R-FGÜ 2001 ein Fußgängerüberweg (FGÜ) auch dann nicht angelegt werden, wenn er sich im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges befindet. Auf der Seite der Bushaltestelle verläuft genau solch ein gemeinsamer Fuß- und Radweg, wodurch das Anlegen eines FGÜ auch aus diesem Grund nicht durchgeführt werden kann. Ebenso würde ein FGÜ an dieser Stelle den Schülerinnen und Schülern einen falschen Eindruck von Sicherheit vermitteln. Nach den Angaben des Ortsbeirates fahren die Verkehrsteilnehmenden auf der Gegenfahrbahn an der Verkehrsinsel vorbei, um den stehenden Linienbus zu überholen. In dieser Situation werden Fahrzeugführende versuchen, diesen illegalen Überholvorgang möglichst schnell zu beenden und somit werden zu Fuß Gehende, die sich auf die Sicherheit des FGÜs verlassen, gefährdet. Der Anregung des Ortsbeirates wird daher nicht entsprochen.

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