Gewerblicher Parkverkehr im Prämäckerweg
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung kann nicht entsprochen werden, da auch im Prämäckerweg das Parken von zugelassenen Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand im Rahmen des Gemeingebrauchs unbegrenzt zulässig ist. Die Straßenverkehrs-Ordnung unterscheidet hierbei auch nicht zwischen privat und gewerblich genutzten Fahrzeugen. Lediglich Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht dürfen nicht regelmäßig zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in reinen Wohngebieten zum Parken abgestellt werden. In der Straßenverkehrs-Ordnung ist jedoch leider nicht definiert, was "regelmäßig" ist. So müsste über einen längeren Zeitraum hinweg jede Nacht eine Kontrolle erfolgen. Dies ist der Städtischen Verkehrspolizei nicht möglich, da der Außendienst zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr nicht im Dienst ist. Außerhalb der Dienstzeiten ist auch die Landespolizei mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs befasst.