Leerbachstraße 92
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.12.2012, ST
1934
Betreff: Leerbachstraße
92 Zu 1.: Voranzustellen ist zunächst, dass bei der
Bauaufsicht bezüglich der Leerbachstraße 92 bisher weder ein Bauantrag
eingereicht noch eine konkrete Planung abgesprochen wurde. Für den Fall eines künftigen
Baugenehmigungsverfahrens gelten hier - wie im Übrigen bei allen
Baugenehmigungsverfahren - die Vorschriften des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Hiernach handelt es sich dabei um ein
nichtöffentliches Verfahren, bei dem nur Beteiligte gemäß § 13 HVwVfG
in das Verfahren einbezogen werden dürfen. Dies sind neben dem Bauherrn bzw.
Antragsteller in der Regel die Fachbehörden und die Eigentümer von
Nachbargrundstücken. Im gleichen Zusammenhang haben die Verfahrensbeteiligten
ein besonders geschütztes Recht darauf, dass die Verwaltung ihre persönlichen
Angelegenheiten nicht unbefugt offenbart (§ 30 HVwVfG). Die rechtlichen Vorgaben lassen somit keinen Raum
für die erbetene Beteiligung des Ortsbeirates. Die Erfahrung hat aber
gezeigt, dass die Bauherren exponierter Bauvorhaben häufig daran interessiert
sind, den politischen Gremien ihre Projekte frühzeitig und umfassend
vorzustellen. Der Magistrat wird hierzu entsprechende Initiativen wie bereits
in der Vergangenheit auch weiterhin anregen und fördern und im vorliegenden
Fall mit dem Bauherrn und dem Ortsvorsteher in Kontakt treten. Zu 2. und 3.: Ein Bebauungsplan für das Quartier existiert nicht.
Insoweit bestehen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der
überbaubaren Grundstücksflächen keine konkreten Maßvorgaben. Die Zulässigkeit
eines Bauvorhabens richtet sich hier vielmehr gemäß § 34 BauGB nach der
Eigenart der näheren Umgebung, d. h. nach der umliegenden Bebauung, welche
durch vier- bis fünfgeschossige Gründerzeitgebäude mit hoher Geschossfläche und
geringem Grünflächenanteil, mithin insgesamt durch sehr hohe Ausnutzung geprägt
ist. Dies ist bei der Entscheidung über einen etwaigen Bauantrag im Rahmen des
§ 34 BauGB zu berücksichtigen. Im Falle einer beantragten Tiefgarage wird die
Bauaufsicht in diesem Zusammenhang darauf hinwirken, dass diese, wie andere
Tiefgaragen in der näheren Umgebung, ebenerdig begrünt wird. Die Art der Nutzung entspricht in
dem Quartier einem Allgemeinen Wohngebiet (WA). Die konkret angesprochene
Leerbachstraße 92 befindet sich im Bereich der Erhaltungssatzung Nr. 45 -
Westend II, in deren Geltungsbereich die städtebauliche Eigenart des Gebietes
aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt geschützt werden soll. Ein Milieuschutz
besteht hier nicht. Insoweit bestehen auch keinerlei Vorgaben hinsichtlich der
Gestaltung von Wohnungen, insbesondere nicht für deren Zuschnitt.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 24.09.2012, OM 1502