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Leerbachstraße 92

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.12.2012, ST 1934 Betreff: Leerbachstraße 92 Zu 1.: Voranzustellen ist zunächst, dass bei der Bauaufsicht bezüglich der Leerbachstraße 92 bisher weder ein Bauantrag eingereicht noch eine konkrete Planung abgesprochen wurde. Für den Fall eines künftigen Baugenehmigungsverfahrens gelten hier - wie im Übrigen bei allen Baugenehmigungsverfahren - die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Hiernach handelt es sich dabei um ein nichtöffentliches Verfahren, bei dem nur Beteiligte gemäß § 13 HVwVfG in das Verfahren einbezogen werden dürfen. Dies sind neben dem Bauherrn bzw. Antragsteller in der Regel die Fachbehörden und die Eigentümer von Nachbargrundstücken. Im gleichen Zusammenhang haben die Verfahrensbeteiligten ein besonders geschütztes Recht darauf, dass die Verwaltung ihre persönlichen Angelegenheiten nicht unbefugt offenbart (§ 30 HVwVfG). Die rechtlichen Vorgaben lassen somit keinen Raum für die erbetene Beteiligung des Ortsbeirates. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass die Bauherren exponierter Bauvorhaben häufig daran interessiert sind, den politischen Gremien ihre Projekte frühzeitig und umfassend vorzustellen. Der Magistrat wird hierzu entsprechende Initiativen wie bereits in der Vergangenheit auch weiterhin anregen und fördern und im vorliegenden Fall mit dem Bauherrn und dem Ortsvorsteher in Kontakt treten. Zu 2. und 3.: Ein Bebauungsplan für das Quartier existiert nicht. Insoweit bestehen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen keine konkreten Maßvorgaben. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich hier vielmehr gemäß § 34 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung, d. h. nach der umliegenden Bebauung, welche durch vier- bis fünfgeschossige Gründerzeitgebäude mit hoher Geschossfläche und geringem Grünflächenanteil, mithin insgesamt durch sehr hohe Ausnutzung geprägt ist. Dies ist bei der Entscheidung über einen etwaigen Bauantrag im Rahmen des § 34 BauGB zu berücksichtigen. Im Falle einer beantragten Tiefgarage wird die Bauaufsicht in diesem Zusammenhang darauf hinwirken, dass diese, wie andere Tiefgaragen in der näheren Umgebung, ebenerdig begrünt wird. Die Art der Nutzung entspricht in dem Quartier einem Allgemeinen Wohngebiet (WA). Die konkret angesprochene Leerbachstraße 92 befindet sich im Bereich der Erhaltungssatzung Nr. 45 - Westend II, in deren Geltungsbereich die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt geschützt werden soll. Ein Milieuschutz besteht hier nicht. Insoweit bestehen auch keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung von Wohnungen, insbesondere nicht für deren Zuschnitt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.09.2012, OM 1502

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