Klare und einheitliche Regelungen an Silvester
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1) Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regelt in § 23 Abs. 1, dass pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen. Eine "unmittelbare Nähe" lässt sich so in keiner Karte abbilden. Ferner müssten für Feuerwerksraketen und Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung, aufgrund der unterschiedlichen Flug- und Wurfdistanzen bzw. dem Funkenflug, unterschiedliche Zonen ausgewiesen werden. Zu 2) Für eine Feuerwerksverbotszone in dem hier beschriebenen Umfang gibt es keine Rechtsgrundlage. Durch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 der
- SprengV lassen sich nur pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung verbieten. Der Magistrat prüft daher, in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Frankfurt, die Möglichkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Feuerwerksverbotszone für die relevanten Gebiete der Frankfurter Innenstadt für den kommenden Jahreswechsel.