Lebensmittelnahversorgung in der südlichen Nordweststadt, in Praunheim-Nord und der Siedlung Römerstadt
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.09.2018, ST
1871
Betreff: Lebensmittelnahversorgung in der südlichen
Nordweststadt, in Praunheim-Nord und der Siedlung Römerstadt Der Magistrat der Stadt Frankfurt
am Main nimmt wie folgt Stellung: Zu 1: Die Informationen treffen teilweise zu, da für
beide Liegenschaften neue Nutzungsinteressen (Wohnungsbau) bestehen. Zu 2: Eine Umnutzung der Liegenschaft Bernadottestr.
41 (Nord West Markt) durch die ABG Holding ist vorgesehen. Es besteht die
Absicht, das bestehende Gebäude abzubrechen und ein mehrgeschossiges
Mehrfamilienwohnhaus zu errichten. Der geltende Bebauungsplan NW 83d Nr.1 setzt
hier allerdings maximal ein Vollgeschoss fest. Eine Befreiung von der
festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse konnte nicht in Aussicht gestellt
werden. An das geltende Baurecht angeglichene Planungen wurden bisher nicht
vorgetragen. Der Pachtvertrag wurde mit dem
Betreiber des Nord West Marktes um ein Jahr verlängert. Bedingt durch die
Bewohnerstruktur in dem genannten Wohnquartier (hohe Anzahl von Seniorinnen und
Senioren), sollte auch weiterhin die Möglichkeit zur Einrichtung eines
Nahversorgers in zukünftigen Planungen ihre Berücksichtigung finden. Zu 3: Auch hier wurde im Rahmen einer Bauberatung
die Absicht vorgetragen, den eingeschossigen Lebensmittelmarkt abzubrechen und
durch den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer mehrgeschossigen
Aufstockung zur Wohnnutzung zu errichten. Gemäß Bebauungsplan ist hier
ebenfalls maximal ein Vollgeschoss zulässig. Eine Befreiung von der
entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes konnte nicht in Aussicht
gestellt werden.
Der zurzeit in der Liegenschaft
angesiedelte REWE-Markt soll lt. Auskunft von REWE in einen Nahkauf umgewandelt
werden und bleibt somit als Nahversorger erhalten. Zu 4: s. zu 3 Zu 5: Dem Magistrat liegen hierzu keine
Informationen vor. Zu 6: Mit Ausnahme eines kleinen Ladengeschäfts
(Bäcker o.ä.) ist im Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 862 "Nördlich
Am Stockborn" keine weitere Ansiedlung von Einzelhandel zulässig. Ein
Zusammenhang besteht insofern nicht. Zu 7: siehe Punkte 2 und 3 Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 14.06.2018, V 921