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Lebensmittelnahversorgung in der südlichen Nordweststadt, in Praunheim-Nord und der Siedlung Römerstadt

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 21.09.2018, ST 1871 Betreff: Lebensmittelnahversorgung in der südlichen Nordweststadt, in Praunheim-Nord und der Siedlung Römerstadt Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main nimmt wie folgt Stellung: Zu 1: Die Informationen treffen teilweise zu, da für beide Liegenschaften neue Nutzungsinteressen (Wohnungsbau) bestehen. Zu 2: Eine Umnutzung der Liegenschaft Bernadottestr. 41 (Nord West Markt) durch die ABG Holding ist vorgesehen. Es besteht die Absicht, das bestehende Gebäude abzubrechen und ein mehrgeschossiges Mehrfamilienwohnhaus zu errichten. Der geltende Bebauungsplan NW 83d Nr.1 setzt hier allerdings maximal ein Vollgeschoss fest. Eine Befreiung von der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse konnte nicht in Aussicht gestellt werden. An das geltende Baurecht angeglichene Planungen wurden bisher nicht vorgetragen. Der Pachtvertrag wurde mit dem Betreiber des Nord West Marktes um ein Jahr verlängert. Bedingt durch die Bewohnerstruktur in dem genannten Wohnquartier (hohe Anzahl von Seniorinnen und Senioren), sollte auch weiterhin die Möglichkeit zur Einrichtung eines Nahversorgers in zukünftigen Planungen ihre Berücksichtigung finden. Zu 3: Auch hier wurde im Rahmen einer Bauberatung die Absicht vorgetragen, den eingeschossigen Lebensmittelmarkt abzubrechen und durch den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer mehrgeschossigen Aufstockung zur Wohnnutzung zu errichten. Gemäß Bebauungsplan ist hier ebenfalls maximal ein Vollgeschoss zulässig. Eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes konnte nicht in Aussicht gestellt werden. Der zurzeit in der Liegenschaft angesiedelte REWE-Markt soll lt. Auskunft von REWE in einen Nahkauf umgewandelt werden und bleibt somit als Nahversorger erhalten. Zu 4: s. zu 3 Zu 5: Dem Magistrat liegen hierzu keine Informationen vor. Zu 6: Mit Ausnahme eines kleinen Ladengeschäfts (Bäcker o.ä.) ist im Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 862 "Nördlich Am Stockborn" keine weitere Ansiedlung von Einzelhandel zulässig. Ein Zusammenhang besteht insofern nicht. Zu 7: siehe Punkte 2 und 3 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 14.06.2018, V 921

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