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Erneuerung der Lärmschutzwände an der A 66 Höhe Bergen-Enkheim und Fechenheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat verweist auf die Stellungnahme zu der Anregung OM 5820 vom 18.02.2020, da sich am Sachverhalt zwischenzeitlich nichts verändert hat: Der Magistrat hat Hessen Mobil um eine Stellungnahme gebeten. Hessen Mobil hat daraufhin wie folgt geantwortet: "Bei der A 66 im Bereich Bergen-Enkheim handelt es sich im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine bestehende Straße. Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau dieses Abschnittes der A 66 und alle nachfolgenden Entscheidungen sind bestandskräftig. Die Autobahn ist in diesem Abschnitt seit November 1979 unter Verkehr. Seit der Betriebsaufnahme dieses Abschnittes der A 66 sind bereits mehr als 30 Jahre vergangen. Im Rahmen der damaligen Baurechtsschaffung für diesen Abschnitt der A 66 sowie einer ergänzenden Planfeststellung vom 21.05.1990 im Bereich der Wohnbebauung von Bergen-Enkheim wurde die Notwendigkeit des Lärmschutzes erkannt und bearbeitet. Die baurechtlich festgelegten aktiven Lärmschutzmaßnahmen, u. a. Lärmschutzwälle mit einer aufgesetzten Lärmschutzwand zwischen dem Hessen Center und der 'Roten Grabenschneise', wurden dementsprechend gebaut. Bauwerke an Autobahnen werden in regelmäßigen Abständen Bauwerksprüfungen unterzogen. Die letzte Bauwerksprüfung der Lärmschutzanlage (Dezember 2018) ergab mit einem Wert von 2,5 einen befriedigenden bis noch ausreichenden Bauwerkszustand. Dieser Eindruck bestätigte sich bei einer Ortsbesichtigung, die aufgrund Ihrer Anfrage durchgeführt wurde. Die Anlage ist entsprechend ihres Alters zwar in einem optisch renovierungsbedürftigen Zustand, jedoch liegen keine Anzeichen vor, dass die akustische Wirksamkeit der Lärmschutzanlage beeinträchtigt wäre. Eine bauliche Erneuerung der bestehenden Lärmschutzanlage ist insofern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Der betrachtete Abschnitt ist nicht Bestandteil des aktuellen Planfeststellungsbeschlusses zum Neubau / Lückenschluss der A 66 (Tunnel Riederwald), da hier keine baulichen Veränderungen (z.B. Fahrstreifenanzahl) an der bestehenden A 66 vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Anregung des Ortsbeirates für den Ortsbezirk 16, die bestehende Wand zur erweitern, besteht insofern keine rechtliche Grundlage, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Rahmen der Lärmvorsorge auf diesen Abschnitt anzuwenden. Im aktuellen Planfeststellungsverfahren zum Tunnel Riederwald wurde durch Hessen Mobil allerdings geprüft, ob durch die prognostizierte Verkehrszunahme für das Prognosejahr 2030 im Zuge des Lückenschlusses der A 66 die Auslösewerte für eine Lärmsanierung erreichen werden können. Anders als bei der Lärmvorsorge, bei der eine Überschreitung der Vorsorgegrenzwerte einen Anspruch auf Lärmschutz auslöst, handelt es sich bei der Lärmsanierung um eine freiwillige Leistung, über die auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen entschieden wird. Die hierzu im aktuellen Planfeststellungsverfahren erstellten Berechnungen (Freibereichskarte mit Darstellung der Lärmisophonen, Basis Verkehrsbelastung 2030) ergaben keine Überschreitungen des Wohngebietsgrenzwertes für den Tageszeitraum (67 dB(A)). Die Isophone des Wohngebietsgrenzwertes für den Nachtzeitraum (57 dB(A)) reicht bis in die Nähe einzelner Wohngebäude. Hier sind weitere Berechnungen erforderlich, die dann im Rahmen eines möglichen Lärmsanierungsverfahrens erfolgen. Bezüglich Ihrer Anfrage zur Anbringung von Solarpanelen (Photovoltaikanlagen) müssen wir Ihnen mitteilen, dass in der Verantwortung von Hessen Mobil keine Photovoltaikanlagen an oder auf Lärmschutzeinrichtungen betrieben werden."

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