Parkverbot auf dem Fußweg Mahräckerstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2017, ST
1861
Betreff: Parkverbot auf dem
Fußweg Mahräckerstraße Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
sieht für derartige Straßen klare Regeln vor: Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO
ist das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
unzulässig. Einer Beschilderung zur Verdeutlichung dieses Halt- und Parkverbots
bedarf es nicht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass einzelne
Verkehrsteilnehmende dieses Halt- und Parkverbot bewusst missachten.
Im Übrigen steht der Einsatz einer Markierung oder
einer Beschilderung im Widerspruch zu dem gesetzlichen Grundgedanken,
Beschilderungen und Markierungen sparsam zu verwenden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.06.2017, OM 1842