Parkverbot auf dem Fußweg Mahräckerstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2017, ST 1861
Betreff: Parkverbot auf dem Fußweg Mahräckerstraße Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht für derartige Straßen klare Regeln vor: Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO ist das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Einer Beschilderung zur Verdeutlichung dieses Halt- und Parkverbots bedarf es nicht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass einzelne Verkehrsteilnehmende dieses Halt- und Parkverbot bewusst missachten. Im Übrigen steht der Einsatz einer Markierung oder einer Beschilderung im Widerspruch zu dem gesetzlichen Grundgedanken, Beschilderungen und Markierungen sparsam zu verwenden. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.