Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Sossenheim: Anbringung eines Verkehrsspiegels (Siegener Straße/Ecke Schaumburger Straße)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat hat die Örtlichkeit (Siegener Straße/Ecke Schaumburger Straße) überprüft und festgestellt, dass sich die gegebenen Sichtbedingungen in beide Richtungen nicht von einer Vielzahl anderer Einmündungsbereiche im Stadtgebiet unterscheiden. Es ist Verkehrsteilnehmenden zumutbar, sich unter vorsichtigem Annähern und unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 10 StVO) in den Querverkehr einzureihen. Der Anregung, einen Verkehrsspiegel anzubringen, kann der Magistrat daher nicht entsprechen. Die Kraftfahrzeugführenden aus der Schaumburger Straße müssen Verkehrsteilnehmenden aus der Siegener Straße die Vorfahrt gewähren (VZ 205 StVO). Die Höchstgeschwindigkeit in beiden Straßenverläufen ist auf 30 Stundenkilometer beschränkt. Ist eine unübersichtliche Verkehrssituation gegeben, so dürfen sich Verkehrsteilnehmende vorsichtig in den öffentlichen Straßenverkehr hineintasten, bis sie die Übersicht haben. Dabei gilt der Grundsatz (StVO § 1), sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Verknüpfte Vorlagen