Höchst: Schandfleck Albanusstraße/Ecke Schleifergasse - Konstante Müllablagerungen und widerrechtlich abgestellte Mülltonnen
Stellungnahme des Magistrats
Zu 1 + 4: Seit dem gemeinsamen Ortstermin vom 06.04.2022 wurden wiederholt Überprüfungsmaßnahmen der Stadtpolizei vor Ort durchgeführt, da sich der Bereich um die Albanusstraße als Beschwerdebrennpunkt herauskristallisiert hat. In der Zeit wurden in 4 Fällen dauerhaft im öffentlichen Raum abgestellte Mülltonnen an der o.a. Liegenschaft vorgefunden (3x im Juli; 1x im Oktober). Hierbei konnten auch die Verursacher/innen ermittelt und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Bei einem dieser Verfahren liegt inzwischen eine rechtskräftige Verurteilung vor. Gleichzeitig wurden bei diesen Kontrollen auch wilde Müllablagerungen festgestellt. Es fanden sich dabei aber weder Hinweise auf Täter/innen in den Ablagerungen, noch wurden Verursacher/innen auf frischer Tat ertappt. Vor diesem Hintergrund hat die Stabsstelle Sauberes Frankfurt im Juli 2022 wegen der wilden Müllablagerungen eine Überwachung der Örtlichkeit durch eine Privatdetektei veranlasst. Obwohl diese Einsätze an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten stattgefunden haben, konnte auch hierbei kein/e Verursacher/innen in flagranti beobachtet werden. Zu 2: Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) wurde am 30.04.2022, 18.07.2022 und 22.07.2022 über die dauerhaft im öffentlichen Raum abgestellten Mülltonnen informiert. Zu 3: Bei einer Kontrolle hat das ASE festgestellt, dass die Hauseigentümer/innen die Mülltonnen bei der FES als vermisst gemeldet und neue Tonnen erhalten haben. Bezüglich der Abholung haben sie unter anderem die zuständige FES kontaktiert. Am 18.11.2022 haben die Hauseigentümer/innen mitgeteilt, dass die Mülltonnen zwischenzeitlich abgeholt wurden. Zu 5 und 6: Mülltonnen dürfen im öffentlichen Raum für 24 Stunden genehmigungsfrei bereitgestellt werden (§ 4 Absatz 1 Ziffer 8 Straßensondernutzungssatzung). Dieser Zeitraum ist nicht näher definiert, sodass der Beginn und das Ende vom Zeitpunkt der regelmäßigen Leerungstermine durch die FES abhängen. Wenn die regelhafte Leerung durch die FES bereits ganz früh morgens erfolgt, kann die Bereitstellung der Mülltonnen am Vorabend aus logistischen Gründen erforderlich und rechtmäßig sein. Gleiches kann bis zum frühen Morgen des Folgetages gelten, wenn die turnusmäßige Leerung erst am späten Nachmittag erfolgt. Eine Ahndung ist aus diesem Grund nur an Tagen möglich, an denen Mülltonnen bereitgestellt wurden, obwohl definitiv keine Leerung stattfindet.