Sonntäglicher Lärm durch Laubbläser abstellen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der Wunsch des Ortsbeirates, auf den Einsatz von Laubbläsern am Sonntagmorgen zu verzichten, ist nachvollziehbar. Da das Parkhaus Konstablerwache in einem Mischgebiet liegt, können die Regeln der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) nicht angewendet werden. Der Betrieb der Laubbläser ist zulässig und nicht verboten. Der Magistrat wird sich darum bemühen, dass die Parkhaus-Betriebsgesellschaft mbH auf freiwilliger Basis künftig auf den Einsatz von Laubbläsern am Sonntagmorgen verzichtet.