Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Verkehrsberuhigte Zone vor der Schillerschule in der Morgensternstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Wegen Bauarbeiten auf dem Schulgelände musste die Morgensternstraße auf dem genannten Abschnitt temporär gesperrt werden, um die Fläche als Ersatzschulhof nutzen zu können. Ein verkehrsberuhigter Bereich wird mittels Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschildert. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nur in Straßen mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr zulässig. Um eine überwiegende Aufenthaltsfunktion zu erreichen, ist in der Regel ein niveaugleicher Ausbau der gesamten Straßenbreite erforderlich. Hierdurch wird eine Verkehrsmischfläche geschaffen, in welcher der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In dem genannten Abschnitt der Morgensternstraße zwischen Schneckenhofstraße und Otto-Hahn-Platz sind beidseitig Gehwege vorhanden. Somit ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht zulässig. Eine Sperrung der Morgensternstraße für den Durchgangsverkehr ist nur mittels VZ 250 StVO und dem Zusatz VZ 1020-30 "Anlieger frei" zulässig. Die Rechtsprechung gesteht jedem motorisierten Verkehrsteilnehmenden die Einfahrt in eine Anliegerstraße zu, wenn mit dieser ein berechtigtes Anliegen verbunden ist. Ein solches Anliegen kann mit einem Besuch, einem Einkauf oder einer Besichtigung einer zum Verkauf stehenden Liegenschaft begründet werden. Die genannten Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen. Lediglich die reine Durchfahrt einer Anliegerstraße oder das Abstellen eines Fahrzeugs ohne weitere Absichten berechtigen nicht zur Einfahrt in die gesperrte Straße. Eine effektive Kontrolle des Anliegerverkehrs würde erhebliche personelle Kapazitäten der Städtischen Verkehrspolizei binden, die dadurch für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit in anderen Stadtgebieten nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Dem zum Teil vorsätzlichen absichtlichen Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmender kann mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln kaum begegnet werden. Aus den genannten Gründen wird in Frankfurt am Main von der Anordnung der Beschilderung "Anlieger frei" Abstand genommen. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.

Verknüpfte Vorlagen